BGer 1C_371/2015
 
BGer 1C_371/2015 vom 04.01.2016
{T 0/2}
1C_371/2015
 
Urteil vom 4. Januar 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Verkehrsabteilung,
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Art. 15d Abs. 2 SVG.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1943) unterzog sich nach Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Schaffhausen bei Dr. B.________ einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Diese diagnostizierte im von ihr am 17. Dezember 2013 unterzeichneten Formular "Ärztlicher Bericht über die Fahreignung" Hypertonie und Adipositas. Die Vorgeschichte sei nicht bekannt, und der Patient lehne eine Blutentnahme ab. Ohne allgemeine internistische Abklärung sei die Fahreignung nicht beurteilbar.
Am 23. Dezember 2013 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ mit, er dürfe zur Zeit kein Motorfahrzeug führen und habe ihm den Führerausweis bis spätestens 6. Januar 2014 zuzustellen. Er erhalte diesen zurück, sobald ein positives ärztliches Gutachten vorliege. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Im Januar 2014 reichte A.________ verschiedene medizinische Unterlagen aus Belgien ein. Am 4. Februar ersuchte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Am 28. April 2014 entzog die Staatsanwaltschaft A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Voraussetzung für dessen Wiedererteilung sei ein entsprechendes Gesuch und die Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ).
Am 19. August 2014 hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs von A.________ teilweise gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit auf, als er zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRMZ verpflichtet worden war. Er wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ Frist anzusetzen, um bei einem von ihr anerkannten Internisten eine allgemeine Abklärung vornehmen zu lassen.
Am 2. Juni 2015 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen diesen Beschluss des Regierungsrats teilweise gut und hob ihn sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit auf, als ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen worden war. Es wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ eine Frist zu eröffnen, um die ausstehende Abklärung bei einem von ihr anerkannten Internisten durchführen zu lassen.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss im Wesentlichen, von einer internistischen Abklärung abzusehen und ihn für Umtriebe sowie erlittene Schäden zu entschädigen. Mit separater Eingabe berichtigt und ergänzt A.________ die Beschwerde.
C. Obergericht, Regierungsrat und Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten auf Vernehmlassung.
D. A.________ reicht einen ärztlichen Bericht von Dr. C.________ vom 27. Juli 2015 ins Recht, worin ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit bescheinigt wird, sowie ein an ihn gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2015, welches ihm unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C.________ bestätigt, ab sofort wieder fahrberechtigt zu sein.
E. Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
F. A.________ teilt mit, nachdem nun die Frage der Nachuntersuchung faktisch erledigt sei, sei noch sein Begehren um Entschädigung für die massiven Folgeschäden hängig, welche die Ärzte, die Staatsanwaltschaft und der Regierungsrat problemlos hätten vermeiden können, wenn sie sorgfältig gearbeitet hätten. Der von ihm geforderte Gesamtbetrag belaufe sich zur Zeit auf Fr. 169'378.-- zuzüglich Zins und Zinseszinsen ab Urteilsverkündigung. Zu beantworten sei auch noch die Frage der Gültigkeit ausländischer Arztzeugnisse.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Das Obergericht hat angeordnet, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um seine Fahrtauglichkeit von einem Internisten abklären zu lassen und ein entsprechendes Attest beizubringen. Nachdem der Beschwerdeführer nun während des bundesgerichtlichen Verfahrens ein solches Zeugnis eingereicht und die Staatsanwaltschaft es anerkannt hat, ist die Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden. Damit stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob und unter welchen Umständen die Fahreignung mit ausländischen Zeugnissen nachgewiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt zudem Ersatzforderungen für Schäden, die ihm durch unsorgfältiges Verhalten von Ärzten, der Staatsanwaltschaft und des Regierungsrats erwachsen seien. Solche Entschädigungsforderungen können indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste die Ärzte und staatlichen Organe bzw. den Kanton Schaffhausen, die ihn geschädigt haben sollen, direkt ins Recht fassen und auf Schadenersatz verklagen bzw. Staatshaftung geltend machen.
2. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi