BGer 9C_885/2015 |
BGer 9C_885/2015 vom 13.01.2016 |
{T 0/2}
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9C_885/2015
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Urteil vom 13. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Rechtsanwältin lic. iur. Melanie Schneider-Koch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 26. Oktober 2015.
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Sachverhalt: |
A. Gestützt auf das Gutachten der Swiss Medical, Assessment- and Business Center AG (SMAB), vom 26. November 2014 (nachfolgend: SMAB- oder MEDAS-Expertise) und in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a hob die IV-Stelle Luzern die A.________ (geb. 1968) mit Verfügung vom 13. November 2002 zugesprochene und 2005 sowie 2010 revisionsweise bestätigte halbe Invalidenrente mit Wirkung ab März 2015 auf (Verfügung vom 29. Januar 2015).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, Erbringung der gesetzlichen Leistungen, Beiziehung der Vorakten, Einholung eines unabhängigen Gutachtens "betreffend die Indizien und die Frage der persönlichen Ressourcen und der Restarbeitsfähigkeit" und eventualiter die Rückweisung der "Angelegenheit an die Vorinstanz (en) zwecks Durchführung der Abklärungen und zur neuen Entscheidung".
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Erwägungen: |
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG) und die Überprüfung laufender Invalidenrenten im Rahmen der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18. März 2011 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es wird auf E. 2.1 bis 2.7, 5.1 und 6.1 bis 6.5 des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. In der konkreten Beurteilung hat die Vorinstanz die Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG verneint (E. 3.1), dargetan, dass die Rentenzusprechung 2002 auf einem unklaren Beschwerdebild beruhte (E. 3.2) und für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und des voraussichtlichen Verlaufs die polydisziplinäre SMAB-Expertise vom 26. November 2014 beigezogen (E. 4). Des Weiteren hat das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Grundlagen im Lichte der geänderten Rechtsprechung BGE 141 V 281 (E. 7.1) erkannt, dass "eine derart schwere, therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung" vorliege, könne "bereits gestützt auf das MEDAS-Gutachten verneint werden" (E. 7.2 in initio).
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Der Einwand, die Rente hätte in Anbetracht ihrer in den Jahren 2005 und 2010 erfolgten revisionsweisen Bestätigung nicht nach den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a aufgehoben werden dürfen, entbehrt jeder Grundlage. Deren Sinn und Zweck liegt gegenteils darin, eine laufende Rente auch aufheben zu können, wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben waren oder sind (BGE 139 V 547), wie das beim Versicherten 2005/ 2010 der Fall war. Was die voraussetzungslose Invaliditätsbemessung anbelangt, welche das kantonale Gericht unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 vorgenommen hat, bringt die Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der über viele Jahre hinweg nicht erfolgten und erst am 6. Mai 2014 (offensichtlich unter dem Eindruck der sich abzeichnenden Rentenaufhebung) aufgenommenen psychiatrischen Behandlung (E. 7.2), des unauffälligen psychiatrischen Status, der Ablenkbarkeit von den Schmerzen, des Vorhandenseins von Ressourcen, dem grossen familiären Engagement und den vielen Sozialkontakten (E. 7.3) als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse. Deshalb bleibt die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei solchen Gegebenheiten verbietet sich die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ohne weiteres. Den Anforderungen von BGE 141 V 281 ist Genüge getan, weil die darin für massgeblich erklärten Beweisthemen keinesweg nur, wie die Beschwerde meint, "angeschnitten", sondern konkret und überzeugend abgehandelt worden sind. Daran vermöchte ein weiteres Gutachten nichts zu ändern, weshalb der vorinstanzliche Verzicht darauf (E. 8.1) kein Bundesrecht verletzt. Die Vorbringen in der Beschwerde (act. 2 S. 9 unten Ziff. 7) gegen die Eventualbegründung des kantonalen Gerichtes (E. 8.2) sind nach dem Gesagten unbehelflich.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und mit summarischer Begründung i.S. von Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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