BGer 9C_576/2015 |
BGer 9C_576/2015 vom 14.01.2016 |
{T 0/2}
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9C_576/2015
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Urteil vom 14. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Trütsch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1992, bezieht seit mehreren Jahren eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und erhielt zusätzlich ab 1. Oktober 2010 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Am 6. Juni 2011 ersuchte er um Entschädigung des Erwerbsausfalls seiner Mutter als Folge der benötigten ständigen persönlichen Überwachung. Nach Erstattung des Abklärungsberichts durch die vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen bezeichnete Stelle am 19. Oktober 2012 und anschliessender Stellungnahme der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vom 3. April 2013 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Vergütung des Pflegeaufwandes nach durchgeführtem Einspracheverfahren am 10. Oktober 2013 ab.
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B. Mit Entscheid vom 8. Juni 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 8. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten durch seine Mutter ab dem 1. Oktober 2010 gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer hat mehrere nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte ärztliche Berichte und Zeugnisse ins Recht gelegt. Diese Dokumente haben aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), sowie aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (Urteil 9C_806/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter hat er ein Arztzeugnis vom 19. Januar 2015 sowie einen Bericht des Kantonsspitals C.________ vom 27. Mai 2015 eingereicht. Dabei handelt es sich um unzulässige (unechte) Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), da diese Dokumente ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten aufgelegt werden können (Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweisen).
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2. Streitgegenstand bildet der Anspruch auf Vergütung der Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 11. Dezember 2007 (VKB; sGS 351.53), den der Beschwerdeführer für seine Mutter als Folge seiner Pflege und Betreuung geltend macht. Die für die Beurteilung massgebenden Bestimmungen, insbesondere Art. 12 Abs. 1 VKB, werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben (vgl. zur Kognition und Rügepflicht in Bezug auf kantonales Recht: Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227). Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme der Dr. med. B.________ vom 3. April 2013 eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit bzw. die Notwendigkeit einer weitgehenden Präsenz der Mutter und damit den streitigen Vergütungsanspruch verneint. Insbesondere sei der Beschwerdeführer aufgrund der Visusprobleme aus ärztlicher Sicht nicht auf Fremdhilfe angewiesen. Ebensowenig vermöchten die Anfälle sowie die Angst- und Panikattacken einen permanenten Betreuungsbedarf zu begründen; ein solcher sei medizinisch in keiner Weise nachvollziehbar. Daher sei es der Mutter des Beschwerdeführers möglich und zumutbar, tagsüber einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass selbst die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 20. Juni 2012 explizit bestätigt habe, dass er dauernd der persönlichen Überwachung bedürfe, dies tags und nachts. Es sei für ihn wichtig, die Sicherheit zu haben, dass die Mutter in der Nähe und abrufbereit sei. Da die dissoziativen Störungen unerwartet und jederzeit auftreten können, habe die Präsenz bzw. Stand-by-Abrufbarkeit einer vertrauten Person eine wichtige stabilisierende Bedeutung für den Versicherten. An dieser Tatsache habe sich bis heute nichts geändert.
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4. |
4.1. Dr. med. B.________ hatte den Beschwerdeführer am 7. Juni 2012 im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der Hilflosenentschädigung zwecks Ermittlung des Unterstützungsbedarfs im Alltag untersucht. Im Bericht vom 20. Juni 2012 hielt sie fest, sie habe sich vom gebesserten Gesundheitszustand und den therapeutischen Fortschritten überzeugen können, wie es der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ in seinem Verlaufsbericht vom 1. Februar 2012 attestiert habe. Es bestehe allerdings weiterhin ein anhaltender Unterstützungsbedarf im Sinne einer permanenten Begleitung durch eine gut vertraute Person im Hinblick auf die noch ausgeprägten angstbesetzten psychischen Störungen. Auf ihre vormaligen Erhebungen und Ergebnisse verwies Dr. med. B.________ mehrmals explizit in ihrer späteren Stellungnahme vom 3. April 2013 zum Abklärungsbericht des Gesundheitsdepartementes vom 19. Oktober 2012. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden nahm sie, wie schon anlässlich der revisionsweisen Überprüfung der Hilflosenentschädigung, Bezug auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 1. Februar 2012, wonach eine deutliche Tendenz zur Besserung erkennbar sei und die psychogenen/dissoziativen Anfälle nicht mehr aufgetreten seien. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Juni 2012 ist demnach nicht ausgewiesen und auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Dennoch erachtete die RAD-Ärztin eine dauernde Überwachung nicht mehr als indiziert, was einen unauflösbaren Widerspruch zu ihrer vormaligen Einschätzung darstellt.
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4.2. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der neuerlichen Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 3. April 2013. Auf den Abklärungsbericht des Gesundheitsdepartementes vom 19. Oktober 2012 kann gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen indessen ebenso wenig abgestellt werden. Auch den übrigen medizinischen Akten können keine ausreichenden Angaben für eine abschliessende Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit entnommen werden. Die Sache ist daher an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zwecks ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.
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5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2015 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Trütsch
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