BGer 1B_371/2015
 
BGer 1B_371/2015 vom 19.01.2016
{T 0/2}
1B_371/2015
 
Urteil vom 19. Januar 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer bzw. angeblicher Rechtsvertreter von 350 Personen,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
3. Kommanditgesellschaft A.________ in Nachlassliquidation,
4. Kommanditgesellschaft B.________ in Liquidation,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Grundbuchsperre / Beschlagnahme / vorzeitige Verwertung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 14. Oktober 2015 eine Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht hat gegen ein Urteil vom 8. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung;
dass er ausdrücklich geltend machte, er vertrete 350 geschädigte Gesellschafter und reiche die Beschwerde "als Privatklägervertreter" ein; hingegen trete er vor Bundesgericht "keinesfalls" als beschwerdeführende einzelne Privatperson auf;
dass er das Gleiche auch nochmals in seinen ergänzenden Beschwerdeeingaben vom 28. Oktober und 9. November 2015 sowie in seiner Replik vom 9. Dezember 2015 ausgeführt hat;
dass er in seinen Eingaben weder dargelegt hat, um wen es sich bei den 350 angeblich von ihm vertretenen Personen handelt, noch, wo diese ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz haben;
dass er seinen Eingaben keine Vollmachten beigelegt hat und auch nicht darlegt, inwiefern er als Rechtsanwalt tätig bzw. berechtigt ist, Geschädigte in Strafverfahren vor dem Bundesgericht zu vertreten;
dass Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG);
dass Parteivertreter und -vertreterinnen sich ausserdem durch entsprechende Vollmachten auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht A.________ mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2015 (gestützt auf auf Art. 42 Abs. 5 BGG) eine Frist bis zum 23. Dezember 2015angesetzt hat, innert der er nachzuweisen habe, dass es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, der befugt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten; a usserdem habe er innert dieser Frist die Vollmachten der von ihm angeblich vertretenen Personen einzureichen, mit Angabe der Namen der Vertretenen sowie ihrer jeweiligen Wohn- bzw. Gesellschaftssitze;
dass die Verfügung vom 8. Dezember 2015 mit der Androhung verknüpft wurde, dass die Beschwerdeeingaben unbeachtet bleiben, falls die Behebung der genannten Mängel innert der angesetzten Frist nicht erfolgt (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass A.________ am 22. Dezember 2015 (Posteingang am Bundesgericht: 6. Januar 2016) eine weitere Beschwerdeeingabe eingereicht hat,
dass er darin erneut behauptet, er sei "Privatklägervertreter" von 350 Personen, und erstmals geltend macht, dass er "auch" seine eigenen Interessen vertrete;
dass er zwar als Rechtsvertreter von 350 Personen auftritt, innert der angesetzten Frist aber weder nachgewiesen hat, dass es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, der befugt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, noch Vollmachten der von ihm angeblich vertretenen Personen nachgereicht hat;
dass er insofern als sogenannter "falsus procurator" zu behandeln ist, weshalb androhungsgemäss auf seine Beschwerdeeingaben nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BZP; BGE 117 Ia 440 E. 1c S. 445; vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 40 N. 42 f., Art. 42 N. 94 und 97);
dass er mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Posteingang am Bundesgericht: 6. Januar 2016) erstmals geltend macht, er vertrete "auch" seine eigenen Interessen, und seine Beschwerde ausführlich begründet;
dass der angefochtene Entscheid ihm (nach eigenen Angaben) am 15. September 2015 zugegangen ist;
dass die Beschwerdefrist schon Mitte Oktober 2015 ablief (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auch auf die von A.________ am 22. Dezember 2015 im eigenen Namen erhobene Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern 3-4 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG), welche nach dem Verursacherprinzip nicht den angeblich vertretenen Personen aufzuerlegen ist, sondern dem falsus procurator ( vgl. Merz, a.a.O., Art. 40 N. 43) bzw. A.________;
dass die privaten Beschwerdegegner 1-2 sich nicht haben vernehmen lassen, weshalb ihnen keine Parteientschädigungen zustehen,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A.________ auferlegt.
3. A.________ hat den privaten Beschwerdegegnern 3-4 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten,
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster