BGer 4A_681/2015 |
BGer 4A_681/2015 vom 27.01.2016 |
{T 0/2}
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4A_681/2015
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Urteil vom 27. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ & Co.,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des
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Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 30. Oktober 2015.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Klage gegen die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron vom 9. April 2014 unter anderem die Zahlung von Fr. 28'036.67, nebst Verzugszins, aus den Mietzins- und Nebenkosteneinnahmen des Betriebsjahres 2012, die Offenlegung der Mietzinseinnahmen der Betriebsjahre 2013 und 2014 sowie die Vorlegung der Nebenkostenabrechnung der Betriebsjahre 2012-2014 verlangte;
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dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin nach einem erfolglosen Zustellungsversuch einer Verfügung vom 28. August 2014 betreffend Nachfristansetzung (zur Beschwerdeantwort) mit Verfügung vom 21. Januar 2015 eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 20. Februar 2015 gewährte;
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dass das Kantonsgericht Wallis auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2015 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe;
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dass das Kantonsgericht in einer Eventualbegründung weiter festhielt, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müsste;
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dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie den Nichteintretensentscheid und die Eventualbegründung der Vorinstanz anficht;
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst (BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
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dass die Beschwerdeführerin unter "Formelles" vorbringt, es drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG, falls sich die Beschwerdegegnerin erneut umfassend mittels Klageantwort zur Sache äussern könnte, obwohl die Klageantwortfrist bereits abgelaufen sei, wozu sie auf ihre weitere Beschwerdebegründung verweist, wo sie ausführt, die Vorinstanz habe einen solchen Nachteil zu Unrecht verneint;
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dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und nicht bloss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verlangt, weshalb ihre Ausführungen insoweit von vornherein unbehelflich sind, um die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen;
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dass die Beschwerdeführerin immerhin behauptet, es drohe ihr ein "weiterer" nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Möglichkeit gehabt habe, Widerklage zu erheben, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht habe;
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dass unabhängig davon, inwieweit die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen versucht, ein solcher jedenfalls zu verneinen ist;
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dass nämlich erst das Endurteil im Prozess zeigen wird, ob es sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat bzw. ob es im Prozess ausschlaggebend war, dass der Beschwerdegegnerin die Einreichung einer Klageantwort ermöglicht wurde;
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dass es sich bei einem Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Endentscheids dadurch entstehen könnte, dass der Beschwerdegegnerin die Einreichung einer Klageantwort ermöglicht wurde, jedenfalls nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur handeln würde, könnte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht doch gerügt werden, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht zur Klageantwort zugelassen worden (Art. 93 Abs. 3 BGG), und dass die Sache bei einer Gutheissung dieser Rüge zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre und ein der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden könnte (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81);
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dass eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen würde;
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dass es von vornherein unbehelflich ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen, wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es stelle sich hinsichtlich der Zulassung zur Klageantwort vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 BGG;
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dass die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils somit zu verneinen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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