BGer 9G_1/2016 |
BGer 9G_1/2016 vom 28.01.2016 |
{T 0/2}
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9G_1/2016
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Urteil vom 28. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_556/2015 vom 3. November 2015.
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Sachverhalt: |
A.________ bezog ab 1. Dezember 1997 zunächst eine halbe und seit 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente. Die von der IV-Stelle des Kantons Thurgau am 3. Februar 2015 verfügte Renteneinstellung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 13. Mai 2015. D agegen erhob A.________ am 14. August 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_556/2015 vom 3. November 2015 guthiess und d ie Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Erkenntnisses sowie der zugrunde liegenden Verfügung zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
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Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 ersucht A.________ um Erläuterung des Urteils 9C_556/2015 vom 3. November 2015.
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Erwägungen: |
1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G_1/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteil 8G_1/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Erläuterung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).
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2. In Bezug auf das Dispositiv des Urteils 9C_556/2015 vom 3. November 2015 ist kein Erläuterungstatbestand im Sinne von Art. 129 BGG (E. 1) ersichtlich; ein solcher wird in der Eingabe vom 12. Januar 2016 auch nicht benannt. Die Frage, ob die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten während der Abklärung und allfälligen Durchführung von beruflichen Massnahmen weiterhin ausgerichtet werden muss, betrifft allein die Rentenauszahlung (vgl. Art. 19 ATSG und Art. 47 Abs. 1 IVG), zumal mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. Mai 2015 und der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2015 wieder diejenige vom 1. August 2002 auflebte. Die Rentenauszahlung ist Sache der IV-Stelle, weder Gegenstand des Dispositivs noch der Erwägungen und daher einer Erläuterung gemäss Art. 129 BGG zum vornherein nicht zugänglich. Auf das Erläuterungsgesuch vom 12. Januar 2016 ist nicht einzutreten.
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3. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Erläuterungsgesuch vom 12. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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