BGer 8C_684/2015 |
BGer 8C_684/2015 vom 01.02.2016 |
8C_684/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch seinen Vater B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Prozessvoraussetzung; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1972 geborene A.A.________ bezog vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 18. November 2013 forderte die Unia Arbeitslosenkasse einen Teil der für April bis September 2011 ausgerichteten Taggelder zurück, weil A.A.________ in dieser Zeit als Zwischenverdienst anrechenbare Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.- erzielt habe, ohne dies der Kasse gemeldet zu haben. Am Rückforderungsbetrag von Fr. 5'454.30 hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2015 teilweise gut. Es wies die Kasse in Aufhebung des Einspracheentscheids an, den Rückforderungsbetrag auf der Basis eines in der Periode von Juni (recte: Juli) bis September 2011 anrechenbaren Zwischenverdienstes von Fr. 4'000.- neu zu berechnen.
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C. A.A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei gänzlich von einer Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
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Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst, die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44); ebenso wenig liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 60 E. 5a).
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3. Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen, unter welchen ein beim Leistungsbezug nicht deklariertes Einkommen nachträglich zur Rückerstattung von deshalb zu viel ausgerichteten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung führt, zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
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4. Die Vorinstanz schützte die Rückerstattungsforderung mit der Begründung, der in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2011 vom Vater des Beschwerdeführers (ursprünglich) gegenüber der Ausgleichskasse als AHV-pflichtiger Lohn deklarierte Betrag sei als Entgelt für im Betrieb des Vaters bzw. der Mutter erbrachte Arbeitsleistungen und damit als Zwischenverdienst zu betrachten und hätte demnach der Arbeitslosenversicherung als solcher gemeldet werden müssen.
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Dabei stellte sie auch auf Erkenntnisse aus dem von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2014 eingestellten Strafverfahren ab. In dieser Verfügung fand sich etwa die Aussage, wonach der Versicherte in diesem Zeitraum dem Vater einige Male - wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu trinken oder auf die Toilette zu gehen - ausgeholfen habe. Ferner nahm sie die in der Einstellungsverfügung ebenfalls festgehaltene Aussage, "es könne schon sein, dass ihm der Vater einmal eine 100er-Note in die Hand gedrückt habe", mit als Grundlage dafür, eine Entgeltlichkeit im Umfang des mit der AHV abgerechneten Lohnes als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu betrachten.
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4.1. Diese Sachverhaltsannahme wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich kritisiert, insbesondere auch was den dabei festgelegten Umfang der Entlöhnung von Fr. 4'000.- anbelangt.
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Er erklärt, der Vater bzw. die Mutter habe gegenüber der Ausgleichskasse ein in Wirklichkeit von einer anderen Hilfsperson im Betrieb erwirtschaftetes Entgelt von Fr. 2'000.- als von ihm erzielt deklariert, weil diese ihrerseits keine Abrechnung gewünscht habe. Dies hätten er und sein Vater auch so bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 2'000.-, welcher von der Vorinstanz auch noch als im massgeblichen Zeitraum durch Arbeitsleistung im Familienbetrieb erwirtschaftetes Entgelt bezeichnet wurde, sei Lohn für vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse geleistete Arbeiten. Eine Korrektur der Abrechnungen mit der Ausgleichskasse sei erst nach Abschluss des Verfahrens möglich.
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Diese Darstellung des Geschehensablaufs erscheint zwar nicht von vornherein als gänzlich abwegig. Auch mag die von der Vorinstanz aus der Aussage des Versicherten, mal eine 100er-Note zugesteckt erhalten zu haben, gewonnene Schlussfolgerung, dieser habe im fraglichen Zeitraum insgesamt Fr. 4'000.- als Zwischenverdienst erwirtschaftet, für sich isoliert betrachtet gewagt erscheinen.
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Zu beantworten ist jedoch einzig, ob die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vorgenommene Gesamtbetrachtung als gänzlich nicht mehr vertretbar, mithin qualifiziert rechtsfehlerhaft, erscheint (E. 2 hiervor). Und dies ist zu verneinen, hat die Vorinstanz doch in nachvollziehbarer Begründung zunächst dargelegt, weshalb von den auf den Namen des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.- eine Restanz von Fr. 4'000.- nicht als durch den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommenen Umbau erzielt gelten kann. Dass diese Restanz insgesamt ebenfalls ein, allerdings auf den Zeitraum des Arbeitslosentaggeldbezugs fallendes Entgelt, darstellt, erscheint dergestalt keineswegs offensichtlich unrichtig, auch wenn die im Rahmen des Strafverfahrens getätigten Aussagen anderes ebenfalls für möglich erscheinen lassen. Daran vermag der Hinweis auf eine Drittentschädigung und die Anzahl Sonnentage im Sommer, in welchem bei dem vom Vater betriebenen Glacéstand Hochbetrieb geherrscht haben soll, nichts zu ändern.
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4.2. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügend, als unbegründet.
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5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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