BGer 9C_60/2016 |
BGer 9C_60/2016 vom 02.02.2016 |
{T 0/2}
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9C_60/2016
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Urteil vom 2. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 11. Dezember 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 11. Dezember 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen bestehen, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass in der Beschwerde u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Fairnessgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Folterverbots gerügt wird, ohne dass substanziiert im Einzelnen dargelegt wird, welche entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz inwiefern gegen die angerufenen Garantien verstossen sollen,
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dass im Weitern lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) die revisionsweise Überprüfung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht ausschliesst,
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dass das Vorbringen, seit 19 Jahren habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb mangels gesetzlich vorhandener Noven im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine (erneute) polydisziplinäre Begutachtung unzulässig sei, unbeachtlich ist, da es im Revisionsverfahren zu prüfen gilt, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat, mithin u.a. abzuklären ist, ob in gesundheitlicher Hinsicht während des Rentenbezugs Änderungen eingetreten sind, was jederzeit möglich ist und nur auf der Grundlage aktueller fachärztlicher Berichte entschieden werden kann,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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