BGer 1B_38/2016 |
BGer 1B_38/2016 vom 03.02.2016 |
{T 0/2}
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1B_38/2016
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Urteil vom 3. Februar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
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Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 13. März 2015 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration erliess und ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilte, wobei sie den dem Beschuldigten mit zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Strafvollzug widerrief;
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dass die Staatsanwaltschaft auf Einsprache des Beschuldigten hin am 8. April 2015 einen neuen Strafbefehl erliess, die Geldstrafe neu auf 120 Tagessätze à Fr. 100.-- festsetzte (Probezeit wiederum fünf Jahre) und die Busse auf Fr. 2'400.-- reduzierte;
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dass A.________ auch hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Bezirksgericht Muri weiter leitete;
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dass er am 30. Mai 2015 beim Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verbeiständung ersuchte;
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dass der Gerichtspräsident dieses Begehren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abwies;
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dass der Beschuldigte sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau wandte und der Sache nach beantragte, es sei ihm für das unter- wie auch das oberinstanzliche Verfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen;
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dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde und damit das Gesuch um amtliche Verbeiständung mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2016 gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt und seine früheren Begehren sinngemäss bestätigt;
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dass er sich indes dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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