BGer 6B_292/2015 |
BGer 6B_292/2015 vom 08.02.2016 |
{T 0/2}
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6B_292/2015
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Urteil vom 8. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Schändung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung,
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1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. X.________ wird vorgeworfen, am 30. Juni 2012 während des Country- und Truckerfestivals auf dem Flugplatz Interlaken, zwischen ca. 01.30 und 04.00 Uhr, in die Führerkabine des Lastwagens von B.________ eingestiegen zu sein. Anschliessend habe er dessen dort schlafende Partnerin A.________ an der Vagina geleckt.
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B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 15. Dezember 2014 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 19. November 2013 wegen Schändung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'100.--. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 525.-- und einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an A.________.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilklage von A.________ sei abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz. Überdies gehe sie auf seine Vorbringen nicht genügend ein und verletze ihre Begründungspflicht. Die Vorinstanz verstosse gegen Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 (gemeint wohl Art. 32 Abs. 1) BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
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1.2. Die Vorinstanz würdigt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich und sorgfältig. Sie legt dar, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und die vom Beschwerdeführer angeführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 daran nichts zu ändern vermögen.
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1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.4. |
1.4.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, lässt sich aus dem Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nichts ableiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass sie nach dem Vorfall, der sich in der Nacht von Freitag auf Samstag ereignete, ohne Hilfe anzufordern weiterschlief, noch bis am Sonntag am Festival verweilte und erst am Montag bei der Polizei Anzeige erstattete, lässt ihre Angaben nicht zwangsläufig unglaubhaft erscheinen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Tag nach dem Übergriff mit dem Beschwerdeführer und dem Sohn ihres Partners das Westerndorf auf dem Festivalgelände besuchte. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass es bei Opfern von Sexualdelikten kein typisches Nachtatverhalten gebe. Sie legt nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich am Folgetag noch nicht sicher gewesen sei, wie sie reagieren und ob sie den Beschwerdeführer anzeigen wolle. Beim Ausflug ins Westerndorf sei keine Gefahr mehr von ihm ausgegangen, da noch weitere Personen dabei gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Jungen zudem versprochen gehabt, am Samstag das Westerndorf zu besuchen, und Wort halten wollen.
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Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht frei von Widersprüchen. So hat sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie in der fraglichen Nacht einen Slip trug oder nicht. Sodann hat sie zunächst angegeben, in einem Schlafsack geschlafen zu haben, später im Verfahren sprach sie von einer Wolldecke. Die Vorinstanz misst diesen Abweichungen indes keine entscheidende Bedeutung bei. Sie weist darauf hin, dass zwischen dem Vorfall respektive den Angaben gegenüber der Polizei und der staatsanwaltlichen Einvernahme beinahe ein Jahr verging, weshalb die abweichenden Aussagen erklärbar und verständlich seien. Diese Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Zudem wies die Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft darauf hin, sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie einen Slip getragen habe oder nicht. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Zubettgehen für die Beschwerdegegnerin 2 etwas Alltägliches sei, weshalb es für sie nicht von Bedeutung gewesen sei, ob sie sich in einen Schlafsack oder eine Wolldecke gewickelt habe. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, bei einer Übernachtung in der Führerkabine eines Lastwagens während eines Festivals könne nicht von einem alltäglichen Vorgang gesprochen werden. So steht nicht fest, ob die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls bereits bei früherer Gelegenheit in einem Lastwagen nächtigte. Zudem ist das Zubettgehen auch mit Blick auf die Umstände nicht derart aussergewöhnlich, als dass eine lückenlose Erinnerung auch an Details zu erwarten wäre.
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Die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Lichtverhältnisse in der Führerkabine des Lastwagens lassen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht unhaltbar erscheinen. Die Vorinstanz lässt zwar offen, ob das Licht in der Kabine von draussen oder den Lampen im Innern des Fahrzeugs stammte. Wie sie zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer aufgrund der gegebenen Lichtverhältnisse gemäss ihren konstanten Aussagen jedenfalls eindeutig identifizieren können und nie einen Zweifel an der Identität des Eindringlins, den sie zusätzlich anhand der Stimme respektive des Dialekts erkannte, geäussert. Sie hat auch eingestanden, sich bezüglich der Lichtquelle nicht mehr sicher zu sein. Dass die Vorinstanz in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 unter diesen Voraussetzungen keinen relevanten Widerspruch erkennen kann, ist nicht willkürlich. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass für die Beschwerdegegnerin 2 im Moment des Aufwachens und des Schreckens über den sexuellen Übergriff die Frage der Lichtquelle nicht von Relevanz war. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nie ausgesagt hat, sie habe den Eindringling aufgrund seiner Frisur identifizieren können. Anhand dieses Merkmals konnte sie gemäss ihren Angaben vielmehr lediglich feststellen, dass es sich dabei nicht um ihren Partner handelte, wie sie zunächst vermutete. Die entsprechende Formulierung der Vorinstanz mag unzutreffend sein, lässt den von ihr festgestellten Sachverhalt aber nicht offensichtlich unrichtig erscheinen.
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Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz auch ausführlich mit seinen eigenen Aussagen auseinander. Der Beschwerdeführer streitet den Anklagesachverhalt ab und gibt an, zur Tatzeit geschlafen zu haben. Die Vorinstanz erwägt deshalb zutreffend, dass er keine Angaben zum Kerngeschehen gemacht hat. Dass sie Widersprüche in seinen Aussagen zum Rahmengeschehen aufzeigt und diese anders würdigt, als jene der Beschwerdegegnerin 2, ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht willkürlich. Indem sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, erhellt zugleich, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die ganze Nacht in seinem Auto schlief, für nicht glaubhaft hält. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägung des erstinstanzlichen Gerichts kritisiert, wonach einige seiner Angaben zum Rahmengeschehen "auf eine gewisse Unglaubwürdigkeit hindeuten können", ist darauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz würdigt die in diesem Zusammenhang massgebenden Aussagen ebenfalls und legt dar, weshalb sie diese für unglaubhaft hält (Urteil, S. 8). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Inwiefern die Platzverhältnisse in der Führerkabine derart eng gewesen sein sollen, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklage umschrieben zugetragen haben könne, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies ist insbesondere auch gestützt auf die anlässlich eines Augenscheins erstellten Fotos nicht erkennbar.
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Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Verhalten des Partners der Beschwerdegegnerin 2. Dessen Reaktion auf die Schilderung der Geschehnisse deutet nicht darauf hin, dass er Zweifel an den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hegte. Abgesehen davon, dass ohnehin nicht relevant ist, ob dieser der Schilderung der Ereignisse Glauben schenkte, zeigt seine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs vom darauf folgenden Montag gerade das Gegenteil.
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1.4.2. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Unschuldsvermutung in ihrer Ausgestaltung als Beweislastregel verletzt haben sollte. Wie dargelegt würdigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei. Dass sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung das Fehlen eines Motivs für eine falsche Anschuldigung miteinbezieht und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kein Alibi für die Tatzeit hat, bedeutet keine Umkehr der Beweislast. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer nicht, weil es ihm nicht gelang, seine Unschuld zu beweisen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweis). Vielmehr kommt sie nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft sind und der Beschwerdeführer auch Zeit und Gelegenheit hatte, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen. Dadurch verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht.
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1.4.3. Schliesslich liegt auch kein Verstoss gegen die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) vor. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Inwiefern der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden konnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
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2. Die Anträge zur Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 und den Kostenfolgen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzutreten.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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