BGer 9C_37/2016 |
BGer 9C_37/2016 vom 08.02.2016 |
{T 0/2}
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9C_37/2016
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Urteil vom 8. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 16. Dezember 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. Januar 2016 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 (betreffend die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. Mai 2015) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 27. Januar 2016eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das am 12. Dezember 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zugesprochenen halben Invalidenrente zu Recht mangels Glaubhaftmachens wesentlich veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auch nicht ansatzweise mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,
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dass seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG sein sollen,
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dass die Beschwerde die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht erfüllt und damit kein rechtsgenügliches Rechtsmittel darstellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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