BGer 9F_12/2015 |
BGer 9F_12/2015 vom 09.02.2016 |
{T 0/2}
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9F_12/2015
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Urteil vom 9. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015.
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Nach Einsicht |
in das Gesuch des A.________ vom 25. November 2015 um Wiedererwägung des Kostenentscheids im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015, der in dem Sinne zu revidieren sei, dass ihm lediglich die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte dessen zugesprochen wird, worauf er im Falle eines gänzlichen Obsiegens Anspruch gehabt hätte,
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in Erwägung, |
dass die Wiedererwägung im Sinne einer erneuten Überprüfung von am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden des Bundesgerichts (Art. 61 BGG) ausserhalb einer Revision nach Art. 121 bis 123 BGG unzulässig ist (Urteile 8F_9/2014 vom 31. März 2015, 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1),
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dass der Gesuchsteller sein Begehren hauptsächlich damit begründet, die IV-Stelle habe ihren Gang ans Bundesgericht zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, indem sie die Abklärungen, zu denen sie vom Bundesgericht mit Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 verpflichtet worden sei, nicht (von Anfang an) korrekt durchgeführt habe, andernfalls das Verfahren spätestens vor Kantonsgericht erledigt worden wäre,
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dass diese Argumentation schon deshalb nicht überzeugt, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch die IV-Stelle als richtig und vollständig abgeklärt erachtete (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377), jedoch daraus andere rechtliche Schlüsse zog als die Verwaltung,
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dass auch die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers keinen Anlass geben, vom Grundsatz der Unzulässigkeit der Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile abzuweichen und auf den Kostenentscheid im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015zurückzukommen,
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dass das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich unzulässig und darauf nicht einzutreten ist,
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dass der Gesuchsteller, soweit von einem Revisionsbegehren ausgehend, nicht sagt, auf welche Rechtsgrundlage er dieses stützt, und sich ein tauglicher Revisionsgrund auch nicht aus dem Gesuch ergibt, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil 5F_10/2012 vom 25. März 2012 E. 1.1),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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