BGer 8C_543/2015
 
BGer 8C_543/2015 vom 12.02.2016
{T 0/2}
8C_543/2015
 
Urteil vom 12. Februar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1965 geborene A.________, Mutter von sechs Kindern (fünf Töchter, geboren 1983, 1986, 1987, 1990, 1995 und ein Sohn, geboren 2004), meldete sich erstmals am 30. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab und liess eine Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 8. Dezember 2006). Mit Verfügung vom 10. April 2008 verneinte sie in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008 bestätigt
Mit Verfügung vom 10. August 2010 wies die IV-Stelle ein erneutes Gesuch der Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung vom 9. März 2009 ab und verneinte einen Anspruch auf Umschulung. Sie ging dabei, wie bereits in der Verfügung vom 10. April 2008, von einer Einstufung zu 55 % im Erwerb [0% Einschränkung] und zu 45 % im Haushalt [7.5 % Einschränkung] und mithin einem Invaliditätsgrad von 3.38 %, gerundet 3%, aus.
A.b. Am 29. April 2013 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie um berufliche Massnahmen, wobei sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte. Die IV-Stelle holte u.a. ein interdisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel vom 12. Juni 2014 ein und wies, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2015 ab, wobei sie an der bisherigen Einstufung Erwerb 55 % und Haushalt 45 % festhielt.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.
C. Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Streitsache zwecks Neuprüfung der Qualifikation/Statusfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei der Versicherten eine halbe IV-Rente ab der Neuanmeldung, d.h. spätestens ab März 2013 zu gewähren.
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteile 9C_627/2014 vom 28. April 2015 E. 1 und 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 12. Februar 2015 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung einer Rente zu Recht bestätigte.
 
3.
3.1. Fest steht und ist unbestritten, dass der für die Neuanmeldung geltende zeitliche Referenzpunkt die Rentenverfügung vom 10. August 2010 bildet. Darin wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 55 % erwerbstätig wäre (Einschränkung 0 %) und zu 45 % den Aufgabenbereich (Haushalt) bewältigt hätte (Einschränkung 7.5 %), was einen Invaliditätsgrad von 3 % ergab. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E.1 hievor) - sind sodann die Ausführungen im kantonalen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der im ZMB-Gutachten vom 12. Juni 2014 festgestellten mittelgradigen depressiven Störung und der damit verbundenen multiplen funktionellen Beschwerden zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2. Uneinigkeit herrscht primär in Bezug auf die sog. Statusfrage. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin gleich wie im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 10. August 2010 ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt einzustufen ist. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, die vorinstanzliche Qualifikation müsse als "krass willkürlich" bezeichnet werden, nachdem sie glaubhaft erklärt habe, dass sie heute voll arbeiten würde, wenn sie gesund geblieben wäre und sich dieser Sachverhalt aufgrund der Indizien (jüngstes Kind über 10 Jahre alt, Ehemann krank, finanzielle Lage desolat etc.) als erstellt aufdränge. Nachdem die Vorinstanz die gutachterliche Erwerbsunfähigkeit von 50 % nicht beanstandet habe, bestehe bei Anwendung einer korrekten Statusqualifikation ohne weiteres Anspruch auf eine halbe Rente. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die letzte Abklärung, die gemäss Vorinstanz im Dezember 2006 stattgefunden habe, sei nicht mehr aktuell. Darin liege neben einer "Verletzung des rechtserheblichen Sachverhalts" auch eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Qualifikationsfrage konkret und im Entscheidzeitpunkt unter Einbezug aller (geltend gemachten) Kriterien überprüft werden müsse, wenn sich die Verhältnisse - wie in casu - wesentlich verändert hätten.
4. 
4.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen; 137 V 334 E.3.2 S. 338; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1).
4.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
5. Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sie heute anders als im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. August 2010 ohne gesundheitliche Einschränkungen voll erwerbstätig wäre, weshalb an ihrer Einstufung zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt festgehalten werde. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei von 1988 bis 2004 als Hilfsreinigungskraft in Teilzeit (zuletzt 55 %) erwerbstätig gewesen. Anlässlich der Haushaltabklärung im Dezember 2006 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 55 % arbeitstätig zu sein. An diesem Status habe die IV-Stelle zuletzt in ihrer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. August 2010 festgehalten. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage seit bald neun Jahren einer Teilerwerbstätigkeit von mindestens 50 % nachgehen könnte, habe sie ihre Teilerwerbsfähigkeit in der gesamten Zeit nie ausgenützt. Dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung zu 100 % erwerbstätig wäre, obwohl sie jahrelang noch nicht einmal der ihr zumutbaren Teilerwerbstätigkeit von 50 % nachgegangen sei, sei somit nicht glaubhaft. Anlässlich ihrer erneuten Anmeldung vom 29. April 2013 habe sie sich als Nichterwerbstätige (Art der Beschäftigung: Hausfrau) bezeichnet und in keiner Weise geltend gemacht, dass sie heute bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre. Dies habe sie erst in ihrem Einwand vom 22. Oktober 2014 vorgebracht, jedoch ohne nähere Begründung. Gemäss dem IV-Arztbericht Berufliche Integration/Rente der psychiatrischen Dienste Thurgau vom 29. Juli 2013 stehe sie zudem durch den Umstand, dass sie einen kranken Ehemann zu Hause habe, unter Druck. Dem Abschlussbericht der Aufsuchenden Familientherapie der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 4. Mai 2015 sei ferner zu entnehmen, dass u.a. die gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes ihren Sohn sehr belasten würden. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen trotz ihres kranken Ehemannes und ihres psychisch beeinträchtigten Sohnes vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es sei daher an der Einstufung, dass sie im Gesundheitsfall zu 55 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 45 % im Haushalt tätig wäre, festzuhalten.
 
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Hinblick auf die Statusfrage willkürlich sein soll. Konkrete Hinweise, welche die erstmals im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 22. Oktober 2014 vorgebrachte und nicht hinreichend substanziierte Behauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stützten, finden sich in den Akten keine. Die Begründung einer Vollerwerbstätigkeit erschöpfte sich in dem Satz "Sie wäre heute mehr als früher auf einen Vollerwerb angewiesen". Eine Veränderung hinsichtlich der Statusfrage ist damit nicht glaubhaft dargelegt. Somit war die IV-Stelle auch nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Neuanmeldung eine weitere Abklärung im Haushalt zu veranlassen, zumal die Versicherte die Neuanmeldung einzig mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands begründete. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz vom 1. Juni 1984 bis 31. März 1987 in der B.________ AG als Hilfsarbeiterin in einem Vollzeitpensum tätig gewesen war (vgl. IK-Auszug). Alsdann war sie von 1988 bis 2005 als Hilfsreinigungskraft bei der C.________ AG angestellt gewesen, zuletzt in einem Pensum von 55 %; dies neben einem Haushalt mit fünf Kindern (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Februar 2006). Wegen gesundheitsbedingter Absenzen wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2005 beendet. Ihr Ehemann arbeitete ebenfalls in der C.________ AG. Aufgrund einer viermaligen Diskushernienoperation ist er allerdings seit vier Jahren, d.h. seit 2010, nicht mehr erwerbstätig (ZMB-Gutachten vom 12. Juni 2014). Mithin war die Versicherte vollzeitlich bis Ende März 1987 tätig, um anschliessend 18 Jahre lang bis zur Kündigung Ende Dezember 2005 ausschliesslich teilzeitlich im Umfang von 55 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Überlegungen zum reduzierten Betreuungsaufwand des Sohnes aufgrund seines Alters von 11 Jahren (im Verfügungszeitpunkt) und zur desolaten finanziellen Situation der Familie. Soweit die Versicherte das Qualifikationsergebnis des kantonalen Gerichts mit denselben Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet, gibt sie lediglich ihre eigene Sichtweise wieder. Sie unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Eine willkürliche oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist damit nicht begründet. Die vorinstanzlichen Feststellungen, eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % als Gesunde bei Verfügungserlass sei, auch in Anbetracht des kranken Ehemanns und des psychisch beeinträchtigten Sohnes, nicht überwiegend wahrscheinlich, sind vor dem dargelegten Hintergrund nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 4.2).
6.2. Sodann werden die medizinische Beurteilung gemäss ZMB-Gutachten vom 12. Juni 2014 und die hierauf gestützte vorinstanzliche Feststellung einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht in Frage gestellt.
6.3. Schliesslich dringt die Rüge, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Frage, ob die dreissigtägige Frist zum Vorbringen von Einwänden im Vorbescheidverfahren erstreckbar sei, offengelassen habe (vgl. hierzu Urteil 9C_50/2008 vom 8. September 2008 E. 2), nicht durch. Das kantonale Gericht verneinte die diesbezüglich geltend gemachte Gehörsverletzung, weil die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 22. Oktober 2014 Einwand erhoben habe und es dem erst danach erneut beauftragten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, auch ohne Nachfristansetzung eine ergänzende Begründung nachzureichen, was er unterlassen habe. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Denn selbst wenn ein solcher Verfahrensmangel bejaht würde, wäre dieser jedenfalls im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die Vorinstanz war befugt, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, und die Versicherte konnte ohne Einschränkungen ihre Einwände vorbringen (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz setzte sich damit rechtsgenüglich auseinander. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla