BGer 2C_1132/2014 |
BGer 2C_1132/2014 vom 16.02.2016 |
{T 0/2}
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2C_1132/2014
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Verfügung vom 16. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum,
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gegen
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
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Kantons Bern.
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Gegenstand
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Notariatsaufsicht; Unvereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 11. Dezember 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2014 betreffend Unvereinbarkeit der Nebenbeschäftigung eines Notars,
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in das Schreiben vom 12. Februar 2016, womit der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde vorbehaltlos zurückzuziehen, und darum bittet, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann,
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 65 BGG) zu berücksichtigen ist, dass der Entscheidfindungsprozess weit fortgeschritten ist,
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dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG),
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verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Haag
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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