BGer 2C_152/2016
 
BGer 2C_152/2016 vom 18.02.2016
2C_152/2016
2C_153/2016
{T 0/2}
 
Urteil vom 18. Februar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Umsatzdifferenzen; Vorsteuerabzug (2010 resp. 2007 - 2009)
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Januar 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die A.________AG (Steuerpflichtige) bezweckt den Betrieb eines Treuhand-, Revisions- und Verwaltungsunternehmens; sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 13. März 1995 wurde ihr die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bewilligt. Die Steuerpflichtige wird von B.________ geführt, welcher auch das Einzelunternehmen C. betreibt; bei der Steuerpflichtigen und bei besagter Einzelfirma handelt es sich unstreitig um eng verbundene Personen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelt.
Am 11. und 12. September 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperiode 2010 bzw. die Steuerperiode 2007 - 2009 durch. Die Verwaltung kam zum Schluss, dass in den genannten Zeiträumen steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an das Einzelunternehmen nicht deklariert und teilweise nicht zulässige Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden waren. Mit Einschätzungsmitteilungen (EM) Nr. 367'751 und Nr. 367'752 vom 2. Mai 2013 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 35'305.-- zuzüglich Verzugszins sowie für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 2'925.-- zuzüglich Verzugszins nach. Die Forderungen wurden mit Einspracheentscheiden vom 20. April 2015 auf Fr. 34'735.-- bzw. Fr. 2'772.-- herabgesetzt. Mit zwei Urteilen vom 8. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Einspracheentscheide erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Februar 2016 beantragt die A.________AG dem Bundesgericht, die Einspracheentscheide seien neu mit folgenden Mehrwertsteuern festzulegen: Einschätzungsmitteilung Nr. 367'751 mit Fr. 208.--, Einschätzungsmitteilung Nr. 367'751 mit Fr. 0.--. Ferner wird beantragt, die Verfahrenskosten seien, wenn überhaupt notwendig, auf ein realistisches Niveau zu reduzieren und der Gegenpartei zu belasten oder aufzuteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Angefochten sind zwei Urteile. Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet; diese sind angesichts der Identität der Parteien und der weitgehend übereinstimmenden Sach- und Rechtsgrundlagen zu vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG, s. 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 23. Juni 2015 mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen; spezifisch betreffend Ermessensveranlagungen bei der Mehrwertsteuer Urteil 2C_337/2015 vom 28. April 2015 E. 2.1).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, welche Vorgänge als mehrwertsteuerpflichtige Leistungen gelten (Leistungsaustauschverhältnis), und weist auf die diesbezüglichen Besonderheiten bei Leistungen zwischen eng verbundenen Personen hin. Dabei erläutert es, wie bei unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erbrachten Leistungen die Mehrwertsteuer zu bemessen ist und welche Grundsätze bei der diesfalls erforderlichen Ermessensveranlagung und deren Überprüfung gelten (u.a Kognitionsbeschränkung vor Bundesverwaltungsgericht). Weiter befasst es sich mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Falle der Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen für Leistungen teilweise mit und teilweise ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Diese Prinzipien wendet es auf den Fall der nach der effektiven Methode abrechnenden Beschwerdeführerin an, wobei es namentlich davon ausgeht, dass diese ihre Fahrzeuge und sonstige Infrastruktur dem Einzelunternehmen C. zur Verfügung gestellt hat, ohne in diesem Zusammenhang Umsätze zu verbuchen. Es prüft für die verschiedenen Leistungen, für welche die Eidgenössische Steuerverwaltung Aufrechnungen vorgenommen bzw. Vorsteuerabzüge gekürzt hat, ob den zuvor dargestellten Grundsätzen im Einzelnen nachgelebt wurde.
Die Beschwerdeführerin hält sich vorab darüber auf, dass das Bundesverwaltungsgericht sich seiner Prüfungsaufgabe entzogen habe. Sie setzt sich indessen auch nicht ansatzweise mit den in den angefochtenen Urteilen dargestellten Besonderheiten von Ermessensveranlagungen auseinander. Alsdann geht sie auf ein paar Punkte der zwei streitigen Ergänzungsabrechnungen ein. Weder lässt sich diesen knappen (appellatorischen) Äusserungen entnehmen, inwiefern die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG, s. vorstehend E. 2.1), noch ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen wären oder inwiefern diese der - zulässigerweise beschränkten - gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Unerfindlich bleibt schliesslich, inwiefern die Eröffnung von zwei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht rechtsverletzend gewesen sein soll. Dasselbe gilt für die Höhe der durch das Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskosten; das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) hingewiesen. Die bei einem Streitwert von insgesamt rund Fr. 37'500.-- (Fr. 34'735.-- bzw. Fr. 2'772.--) erhobenen Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 3'700.-- (Fr. 3'100.-- bzw. Fr. 600.--) liegen klar innerhalb des Rahmens von Art. 4 VGKE (bei einem Streitwert zwischen 20'000 und 50'000 Franken beträgt die zu erhebende Gebühr zwischen 1'000 und 5'000 Franken). Mit dieser Gebührenbemessung befasst sich die Beschwerdeführerin nicht.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 2C_152/2016 und 2C_153/2016 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller