BGer 1B_77/2016
 
BGer 1B_77/2016 vom 01.03.2016
{T 0/2}
1B_77/2016
 
Urteil vom 1. März 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergerichtspräsident
des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 des Obergerichtspräsidenten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
 
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 9. Februar 2016 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden forderte ihn mit Verfügung vom 18. Februar 2016 auf, innert 10 Tagen zur Deckung von allfälligen Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli