BGer 6B_1246/2015 |
BGer 6B_1246/2015 vom 09.03.2016 |
{T 0/2}
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6B_1246/2015
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Urteil vom 9. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Oktober 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Muri verurteilte X.________ am 14. Januar 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfacher Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und mehrfacher falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Oktober 2015 ab.
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B. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wovon 2 Jahre aufzuschieben seien. Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
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1.2. |
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz spreche eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsentzug aus, ohne näher zu begründen, ob sie für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde.
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1.2.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85).
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Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
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Die mit Art. 41 StGB angestrebte Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruht auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen werden kann. Art. 41 StGB bezweckt somit in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3; siehe auch: Urteil 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2).
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1.2.3. Vorliegend erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate für den gewerbsmässigen Betrug als angemessen. Da sie bereits für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten aussprechen würde, darf sie auch für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen festlegen. Daran ändert nichts, dass die falsche Anschuldigung aufgrund ihres weiten abstrakten Strafrahmens als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt und die Vorinstanz in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für dieses Delikt bestimmt.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz, weshalb sie für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällt und eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsentzug für angemessen hält. Sie führt aus, die erste Instanz habe zu Recht eine Gesamtstrafe gebildet, jedoch mit falscher Begründung. Es reiche nicht aus, dass die jeweiligen Strafbestimmungen gleichartige Strafen androhen. Vielmehr müsse das Gericht für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen, damit eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet werden könne. Die Vorinstanz erwägt, die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand habe keine Wirkung gezeigt, weshalb aufgrund der Dauer sowie Intensität der vorliegend zu beurteilenden Taten davon auszugehen sei, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage komme.
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1.2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe von gleichartigen Strafen ausgeht.
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1.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz schenke dem psychiatrischen Gutachten zu wenig Beachtung, ist unberechtigt. Die Vorinstanz erwägt, aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht herabgesetzt war. Zwar habe er täglich grosse Mengen Alkohol konsumiert, seinen Kunden gegenüber sei er jedoch nie alkoholisiert aufgetreten. Er habe mit Kalkül gehandelt, was auf eine einsichtsfähige Persönlichkeit schliessen lasse. Es gebe keinen Grund, von der gutachterlichen Feststellung abzuweichen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er trägt lediglich vor, das Gutachten erkläre ihn als zurechnungsfähig, erkenne aber eine kaum therapierbare dissoziale Persönlichkeitsstörung. Nicht nachvollziehbar ist sein Vorbringen, das Gutachten wäre "nicht strafmindernd, aber verschuldensmindernd zu berücksichtigen gewesen".
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1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen. Darauf ist nicht mehr einzutreten, nachdem es bei der Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren kommt nur der vollständig unbedingte Vollzug infrage (Art. 43 Abs. 1 StGB).
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2. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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