BGer 5A_378/2015 |
BGer 5A_378/2015 vom 15.03.2016 |
{T 0/2}
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5A_378/2015
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Urteil vom 15. März 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Güterrecht (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.A.________ und B.A.________ hatten 1990 in U.________ geheiratet. Im Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden hielt die vorsitzende Richterin im Verhandlungs-/Parteibefragungsprotokoll vom 26. März 2009 fest, dass sich die Parteien wie folgt geeinigt hätten:
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"1.
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Die Parteien einigen sich auf eine güterrechtliche Zahlung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin von Fr. 1.55 Millionen.
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2.
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Von diesem Betrag überweist der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Teilzahlung von Fr. 500'000.00 bis Ende April 2009.
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3.
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Nach Eingang der Zahlung von Fr. 500'000.00 zieht die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück.
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4.
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Die Liegenschaften werden wie folgt übertragen:
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- Die Liegenschaften in Deutschland werden auf die Gesuchstellerin über tragen.
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- Die restlichen Liegenschaften werden auf den Gesuchsgegner übertragen.
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5.
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Jegliche Nach- und Strafsteuern werden je hälftig getragen.
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6.
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Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bei Eintreffen der Steuerverfügung, diese der Gesuchstellerin mitzuteilen.
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7.
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Bei Rückzug des Gesuches übernimmt der Gesuchsgegner die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 für dieses Verfahren. Ausserdem bezahlt der Gesuchsgegner an die Parteikosten der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00."
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B. |
B.a. Mit Urteil vom 14. April 2011 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB. Die Parteien hatten über die Scheidungsfolgen eine Vereinbarung getroffen, die das Kantonsgericht genehmigte und in das Scheidungsurteil aufnahm. Die güterrechtliche Auseinandersetzung konnte nicht durchgeführt werden und wurde in ein separates Verfahren verwiesen, weil im Zeitpunkt der Scheidung beim kantonalen Steueramt Nidwalden gegen A.A.________ und B.A.________ ein Nach- und Strafsteuerverfahren hängig war. Das abgetrennte Verfahren blieb bis zum Abschluss des Nach- und Strafsteuerverfahrens sistiert.
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B.b. Mit Schreiben vom 16. August 2012 bestätigte das kantonale Steueramt Nidwalden, das Nach- und Strafsteuerverfahren der Parteien sei abgeschlossen. Die Nach- und Strafsteuern beliefen sich gesamthaft auf Fr. 2'953'963.55.
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B.c. Am 7. Mai 2013 fällte das Kantonsgericht sein Urteil im separaten Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung. Es verurteilte A.A.________, B.A.________ aus Güterrecht Fr. 426'964.00 zu bezahlen. Dagegen reichte die Frau Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden ein. Dieses wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 20. Februar 2014). Der begründete Berufungsentscheid wurde am 13. März 2015 an die Parteien versandt.
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C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2015 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 645'113.35 zu bezahlen (Ziffer 1). Weiter sei die von der Eheschutzrichterin des Kantons Nidwalden vorgeschlagene und von der Gerichtskanzlei im Eheschutzverfahren aufgesetzte Konvention, der die Parteien nach persönlicher Besprechung mit der Eheschutzrichterin am 26. März 2009 zugestimmt haben, "in der bisher nicht gültig genehmigbaren, weil nicht übereinstimmend beantragten Ziffer 5 hinsichtlich der Nachsteuer zu genehmigen, nicht jedoch hinsichtlich der Strafsteuer, die von Amtes wegen nicht genehmigt werden kann" (Ziffer 2). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Anrechnung der Nachsteuern nach Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen, "wenn kein gemeinsamer Parteiwille im Sinne des Beschwerdeantrags 1 festgestellt werden kann und entsprechend mangels übereinstimmenden Parteiwillens keine Konvention vorliegt, die genehmigt werden kann" (Ziffer 4). Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin folgend erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung zu.
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Eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Obergerichts Nidwalden zu bestätigen (Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016). Das Obergericht liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
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2. Die Auseinandersetzung dreht sich um Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009. Danach werden "jegliche Nach- und Strafsteuern... je hälftig getragen" (s. Sachverhalt Bst. A). Die Parteien sind sich in zweierlei Hinsicht uneins. Der eine Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Vereinbarung der hälftigen Teilung auch die (Nach- und Straf-) Steuern der C.________ AG erfasst. Zweitens ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin für Strafsteuern einzustehen hat. Die Beschwerdeführerin will die Klausel so verstanden wissen, dass damit nur die (Nach-) Steuern gemeint sind, welche die Eheleute persönlich schulden, nicht aber diejenigen, die auf die Aktiengesellschaft entfallen. Für Strafsteuern will die Beschwerdeführerin überhaupt nicht belangt werden, weil ausschliesslich der Beschwerdegegner gebüsst worden sei. Insofern hält die Beschwerdeführerin die Klausel für nichtig. Damit widerspricht sie der Vorinstanz. Diese legt die besagte Ziffer 5 nach dem Vertrauensprinzip aus. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang sowie aus den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses folgert die Vorinstanz, dass beide Parteien alle Nachsteuern, auch diejenigen der C.________ AG, sowie alle Bussen hälftig zu tragen haben. Für das Obergericht orientiert sich die objektivierte Auslegung der Vereinbarung am geltenden Recht. Soweit die Beschwerdeführerin davon abweichen wollte, habe sie dies nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Gestützt auf dieses Ergebnis verrechnet das Obergericht die Gesamtforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'550'000.-- (Ziffer 1 der Vereinbarung) mit der Teilzahlung des Beschwerdegegners von Fr. 500'000.-- (Ziffer 2 der Vereinbarung) und der Hälfte der Nach- und Strafsteuern von Fr. 2'953'963.55 (Sachverhalt Bst. B.b), ausmachend Fr. 1'476'981.78 (Ziffer 5 der Vereinbarung), und verurteilt die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Differenz von Fr. 426'964.-- zu bezahlen.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht den Gesamtbetrag aller Nach- und Strafsteuern in Frage stellt, der sich laut dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 2'953'963.55 beläuft (s. Sachverhalt Bst. B.b), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob sich das Obergericht bezüglich dieses Betrags in unzulässiger Weise auf eine reine Parteibehauptung des Beschwerdegegners abstützt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung bzw. der Feststellung des Sachverhalts. Mit dieser Sachverhaltsrüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn vor dem Obergericht hat sie den erwähnten Betrag nicht in Frage gestellt. Um den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in dieser Hinsicht anzugreifen, müsste die Beschwerdeführerin dartun, dass die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig, das heisst in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) festgestellt hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Untersteht die vorgetragene Sachverhaltsrüge im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen dem Rügeprinzip, so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen).
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4. Ob sich die vereinbarte hälftige Teilung jeglicher Nach- und Strafsteuern (s. E. 2) auch auf die Steuern der C.________ AG erstreckt, ist eine Frage des Parteiwillens.
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4.1. Unbestritten ist, dass mangels Feststellung eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur eine normative Auslegung der streitigen Bestimmung der Vereinbarung vom 26. März 2009 in Frage kommt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis, die der angefochtene Entscheid zutreffend wiedergibt, hat der Richter zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; s. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGE 133 III 406 a.a.O.). Der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesst sich zudem erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.). Die objektivierte Auslegung einer Scheidungsvereinbarung orientiert sich im Übrigen am dispositiven Recht, das in der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt. Will ein Ehegatte davon abweichen, muss er dies deshalb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen (vgl. Urteile 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3; 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 690; 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2, in: FamPra.ch 2007 S. 935).
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4.2. Das Obergericht verweist auf den Wortlaut von Ziffer 5 der Vereinbarung. Dieser deute "klar und unmissverständlich" darauf hin, dass sämtliche Nach- und Strafsteuern, die noch anfallen, je hälftig geteilt werden sollen. Es hält der Beschwerdeführerin entgegen, nachdem sie anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009 anwaltlich vertreten gewesen sei, könne sie sich nicht darauf berufen, die Vereinbarung nicht verstanden zu haben. Dass die C.________ AG zur Errungenschaft der Parteien zähle, sei unbestritten, weshalb bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Passiven auch die Nach- und Strafsteuern zu berücksichtigen seien. Die Erkenntnis, dass die C.________ AG "nicht als Drittperson" gelte, stützt das Obergericht auch auf das Protokoll des Eheschutzverfahrens. Es stellt fest, dass dort auf Seite 11 explizit von ausstehenden Nachsteuern der Aktiengesellschaft gesprochen worden sei. Hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Nach- und Strafsteuern der C.________ AG nicht hälftig tragen wollen, so hätte man bestimmt nicht den Passus "jegliche" gewählt, sondern zum Beispiel nur von den Nach- und Strafsteuern der natürlichen Personen gesprochen. Die vorsitzende Eheschutzrichterin habe sich jedoch für die klare und unmissverständliche Formulierung "jegliche Nach- und Strafsteuern" entschieden. Des Weitern trifft für das Obergericht nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende und wahrheitsgetreue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdegegners und der C.________ AG hatte. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und das Offertwesen der Aktiengesellschaft besorgt zu haben und ihr Organ gewesen zu sein. Auch habe die Beschwerdeführerin die Steuererklärungen mitunterzeichnet. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe sie angegeben, kaufmännische Angestellte gewesen zu sein und in einem Vollzeitpensum für die C.________ AG gearbeitet zu haben. Gemäss dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft sei sie vom 27. September 1991 bis zum 2. Juni 2009 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Angesichts von alledem sei sie sehr wohl über die finanzielle, insbesondere die steuerliche Situation der Aktiengesellschaft im Bilde gewesen. Hätte sie die Nach- und Strafsteuern der C.________ AG nicht hälftig tragen wollen, so hätte sie anlässlich der Eheschutzverhandlung opponieren müssen, so das Fazit des Obergerichts.
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4.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass die C.________ AG einen eigenen "Rechnungskreis mit eigenen Aktiven und Passiven bilde" und die Schulden der Aktiengesellschaft nicht automatisch zu Schulden der Aktionäre würden. Güterrechtlich hätten die Parteien die Aktiengesellschaft als Vermögensobjekt dem Beschwerdegegner zugewiesen. Dazu hätten sie die C.________ AG wie alle anderen Vermögenswerte bewertet. In dieser Bewertung seien auch die transitorischen Aktiven und Passiven und damit die umstrittenen Nach- und Strafsteuern der Aktiengesellschaft enthalten. Das Ergebnis der Gesamtbewertung komme in der güterrechtlichen Zahlung von Fr. 1.55 Mio. gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A) zum Ausdruck. In den Augen der Beschwerdeführerin läuft die Lesart des Obergerichts darauf hinaus, dass die Nach- und Strafsteuern der C.________ AG als Bewertungsfaktoren nachträglich auch ausserhalb der Aktiengesellschaft "nochmals Passiven" darstellen und damit in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt würden. Damit verkenne das Obergericht die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses; ausserdem verstosse es gegen das geltende und zwingende Buchführungs-, Aktien- und Steuerrecht.
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Wie auch der Beschwerdegegner zu Recht betont, verstrickt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation in Widersprüche. Dass im Zeitpunkt, als die Vereinbarung vor der Eheschutzrichterin zustande kam, bereits Gewissheit über die Höhe der Nach- und Strafsteuern der C.________ AG bestanden hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil beharrt sie darauf, dass sich die damalige Prognose des Beschwerdegegners, wonach mit Nachsteuern von "über Fr. 1 Mio." zu rechnen sei, ausschliesslich auf die Steuern des Beschwerdegegners persönlich und nicht auf diejenigen der Aktiengesellschaft beziehe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zuerklären, wie die Nach- und Strafsteuern bei der geldmässigen Bewertung der C.________ AG hätten berücksichtigt werden können, obwohl ihre Höhe nach gar nicht feststand. Der zuletzt genannte Umstand spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Nach- und Strafsteuern im Rahmen ihrer einvernehmlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung gerade nicht berücksichtigen konnten und dass sie eben deshalb in Ziffer 5 eine separate Regelung trafen.
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4.4. Unbegründet sind auch die weiteren Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin aus der angeblichen Verquickung zwischen der C.________ AG und den Eheleuten herleitet. So meint die Beschwerdeführerin, dass es einer Schenkung an die Aktiengesellschaft gleichkomme, falls sie für deren Steuern aufkommen müsse. Sollte der Beschwerdegegner als Alleinaktionär den Betrag einbehalten, wäre dies eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Befürchtung ist unbegründet. Dem Beschwerdegegner ist darin beizupflichten, dass die Eheleute die Aktiengesellschaft im gleichen Ausmass begünstigen, wenn sie die Steuern je zur Hälfte übernehmen. Beharrt die Beschwerdeführerin schon darauf, natürliche und juristische Personen auseinanderzuhalten, so ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die güterrechtliche Auseinandersetzung darauf ankommt, wie die Aktiengesellschaft die hälftige Übernahme der Steuern durch die Parteien verbucht. Es trifft auch nicht zu, dass das Obergericht die Steuern der C.________ AG für die Steuern des Beschwerdegegners ausgibt. Die Vorinstanz kommt lediglich zum Schluss, dass die Aktiengesellschaft für die Zwecke der Auslegung von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nicht als Drittperson gelten kann.
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4.5. Sodann hält die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid entgegen, dass die Haftung für Steuerschulden eine abgeurteilte Sache der Steuerbehörde sei, die sich an das geltende Aktienrecht zu halten habe. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Entscheid der Steuerbehörden hinderte die Parteien nicht daran, sich im Rahmen der Vertragsfreiheit darüber abzusprechen, mit welchem Geld die Steuerschulden der C.________ AG bezahlt werden. Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 sagt nichts darüber aus, gegen wen sich die Steuerforderungen richten. Die Klausel bestimmt lediglich, dass die Steuern hälftig getragen werden. Es trifft deshalb nicht zu, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid eine rechtskräftige Haftung der C.________ AG "nach kantonalem und eidgenössischem Steuerrecht" neu beurteilt. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung der streitigen Ziffer 5 eine "Wissensanrechnung" konstruiert und daraus in aktien- und steuerrechtswidriger Weise eine Haftung der Beschwerdeführerin herleitet. Das Obergericht erklärt lediglich, warum die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben wissen musste, dass mit der Klausel auch die Nach- und Strafsteuern der C.________ AG gemeint sind. Rechtsgrund für die Tragung der Steuern bleibt mit andern Worten allein die Vereinbarung vom 26. März 2009. An der Sache vorbei geht schliesslich der Vorwurf, die Annahmen des Obergerichts über die "operativen Kenntnisse der Beschwerdeführerin" seien aktienrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin vermischt Tat- und Rechtsfragen. Was die Beschwerdeführerin von den Tätigkeiten der C.________ AG wusste, hängt nicht vom Aktienrecht ab.
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4.6. Die Beschwerdeführerin nimmt Anstoss daran, wie das Obergericht die Umstände des Vertragsabschlusses würdigt. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die ausstehenden Nachsteuern der C.________ AG in der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009 explizit angesprochen worden seien, hält sie für eine "unbehelfliche" Behauptung. Ein explizites Nennen der Nachsteuern rechtfertige nicht, diese Steuern doppelt zu berücksichtigen. Auch diese Vorbringen laufen ins Leere. Die These, dass die Steuerlast der Aktiengesellschaft schon bei deren Bewertung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wurde, überzeugt nicht (E. 4.3). Im Übrigen geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Vereinbarung oder dem restlichen Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009 hervor, dass die C.________ AG in der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Beschwerdegegner zugewiesen wurde. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage des Beschwerdegegners anlässlich der Eheschutzverhandlung, wonach die Nachsteuer maximal Fr. 1 Mio. betragen werde. Sie habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass in der einvernehmlichen Regelung nur die Steuern der Eheleute gemeint waren. Der Schluss geht fehl. Wie die Vorinstanz feststellt, sprach die Eheschutzrichterin im fraglichen Zusammenhang ausdrücklich die Nachsteuern der Aktiengesellschaft an. Sie stellte dem Beschwerdegegner die Frage, ob er "generell noch Nach- und Strafsteuern" habe. Unter diesen Umständen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass Ziffer 5 der protokollarisch festgehaltenen Vereinbarung nur die Steuern der Parteien, nicht aber diejenigen der C.________ AG erfasst. Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners bei Vertragsabschluss bzw. dem Anschein, den er dabei erweckt haben soll, durfte die Beschwerdeführerin auch nicht folgern, dass die maximale Höhe der angeblich vom Beschwerdegegner geschuldeten Nachsteuer im Betrag von Fr. 1 Mio. bestimmt gewesen sei. Zu Recht verweist der Beschwerdegegner auf das aktenkundige Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2009. Wie sich daraus ohne Weiteres ergibt, erklärte der Beschwerdegegner damals, man rechne "mit über Fr. 1 Mio." Demnach konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die noch anfallenden Steuern den Betrag von Fr. 1 Mio. nicht überschreiten würden.
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4.7. An verschiedenen Stellen ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin die Grundsätze "in dubio contra stipulatorem" und "in dubio mitius/favor debitoris" ins Feld. Vergeblich: Die Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem") kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil sie voraussetzt, dass eine unklare Bestimmung von der einen Partei verfasst wurde (vgl. BGE 115 II 264 E. 5a S. 268 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdegegner die fragliche Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 verfasst hätte, behauptet die Beschwerdeführerin an keiner Stelle und wird in der Beschwerdeantwort auch bestritten. Die Regel "in dubio mitius" bedeutet nach der Meinung der Beschwerdeführerin, dass eine streitige Klausel so auszulegen ist, dass sie für den Verpflichteten eine geringere Belastung darstellt. Ohne gegenteilige Anzeichen sei davon auszugehen, dass die unklare Ziffer 5 im Sinne der Schuldnerin so auszulegen ist, "dass das Wortfeld nicht überschritten... und der Bedeutungsumfang nicht ausgeweitet wird". Dies führe "unmittelbar" dazu, dass nur die vom Vertragspartner geschuldeten Nachsteuern anzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die von ihr angerufene Auslegungsregel einen Zweifel ("dubium") voraussetzt und nicht einfach "ohne gegenteilige Anzeichen" Platz greift. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass das Obergericht trotz aller interpretatorischen Bemühungen zu einem unschlüssigen Auslegungsergebnis gekommen wäre und auch letzte Zweifel nicht hätte ausräumen können (E. 4.2). Inwiefern sich das Obergericht in einen Widerspruch zum Bundesrecht stellt, weil es keinen Zweifel erkennt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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4.8. Zum Scheitern verurteilt sind schliesslich verschiedene weitere Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin. So ist in der Beschwerdeschrift die Rede von Behauptungen des Beschwerdegegners, die bestritten worden seien, und davon, dass der Beschwerdegegner zur Widerlegung dieser Bestreitungen keine Beweise angeboten habe. Die Beschwerdeführerin meint, nach Art. 8 ZGB hätte das Obergericht "auf diese Behauptungen gar nicht eingehen dürfen". Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben, denn der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche gegnerischen Behauptungen die Beschwerdeführerin im Einzelnen anspricht.
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Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Scheidungsfolgen liege "nur eine Teilvereinbarung" vor. Bezüglich der Gütermassenbestimmung, der Zuweisung von Vermögensobjekten und der ehelichen Unterhaltszahlung hätten die Parteien der richterlich vorgeschlagenen Vereinbarung vom 26. März 2009 zugestimmt. Nur hinsichtlich des Nebenpunktes der hälftigen Anrechnung der Nachsteuer, insbesondere wessen Nachsteuern, seien sich die Parteien uneinig. Zugleich beteuert die Beschwerdeführerin, der Streit um die Steuern stelle "die gesamte Konvention in Frage". Bliebe es beim angefochtenen Entscheid, so bedeute dies für sie den wirtschaftlichen Ruin. Damit übergeht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass die Vereinbarung grundsätzlich als verbindlich gilt. Um diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig auszuweisen, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin einfach behauptet, bezüglich Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 sei keine Einigung zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin vermengt Fragen des Zustandekommens des Vertrages mit solchen der Auslegung. Soweit sie zu Bedenken gibt, dass ihr das Obergericht mit dem ermittelten mutmasslichen Parteiwillen eine Zustimmung zum wirtschaftlichen Ruin unterstelle, erschöpft sich ihr Einwand in einer leeren Behauptung, die weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze findet.
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Für den Fall, dass der Vertragswille nach objektiven Kriterien nicht so bestimmt werden kann, wie sie selbst darlegt, trägt die Beschwerdeführerin eine letzte Theorie vor: "In Analogie zur normativen Auslegung" soll diesfalls entweder gar keine Willenserklärung ergangen sein oder aber die Beschwerdeführerin müsste "auf diesen Zeitpunkt (ex nunc) erkennen, dass ihr ein Erklärungswillen auf ex tunc zugerechnet wird, den sie so nicht haben konnte". Es sei dann von einem "normativen Grundlagenirrtum auszugehen, der in diesem Moment erkannt werden kann". Was die These angeht, dass gar kein Willen erklärt worden sein soll, kann auf die vorigen Ausführungen zur vorinstanzlichen Feststellung verwiesen werden, wonach die Vereinbarung vom 26. März 2009 grundsätzlich verbindlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 26. März 2009 wegen eines Grundlagenirrtums anfechten will, kann offenbleiben, ob sich ein Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anstatt auf die Bildung des Geschäftswillens auch auf die Bildung des Erklärungswillens beziehen kann. Wer sich auf einen Irrtum berufen will, muss dem andern binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums erklären, dass er den Vertrag nicht halte, oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordern (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Bereits das Kantonsgericht gelangte im Wege der objektivierten Auslegung zur Erkenntnis, dass die streitige Ziffer 5 auch die Nachsteuern der C.________ AG sowie die Strafsteuern umfasst. Das erstinstanzliche Urteil vom 7. Mai 2013 wurde am 8. August 2013 versandt. Ein allfälliger Irrtum, wie ihn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, müsste daher spätestens mit Kenntnisnahme vom erstinstanzlichen Urteil als entdeckt gelten. Nun ist aber weder in der Berufungsschrift vom 2. September 2013 noch in der Replik vom 4. November 2013 davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 26. März 2009 wegen eines Irrtums nicht halten will. Äussert sie sich erstmals in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 7. Mai 2015 in diesem Sinne, so erweist sich diese Irrtumsanfechtung als verspätet.
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4.9. Im Ergebnis hat es hinsichtlich der Frage, was die Parteien in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nach Treu und Glauben vereinbaren wollten, mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Mit der hälftigen Teilung jeglicher Nach- und Strafsteuern wollten die Parteien auch die Steuern der C.________ AG erfassen.
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5. Streitig ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt vertraglich verpflichten konnte, für Strafsteuern aufzukommen. Das ist nicht eine Frage des Parteiwillens (dazu E. 4), sondern eine solche des zulässigen Vertragsinhalts (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 OR).
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5.1. Unter Hinweis auf Art. 248 ff. des nidwaldnerischen Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden vom 22. März 2000 (Steuergesetz, StG; NG 521.1) erklärt das Obergericht, dass der Ausdruck "Strafsteuer" in der heutigen Steuergesetzgebung durch das Synonym "Busse" ersetzt worden sei. Das Obergericht ruft die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung, wonach eine Busse den Gebüssten durch eine Vermögensverminderung bestrafen soll. Demnach sei auch die Busse wie jede Strafe höchstpersönlicher Natur, woraus folge, dass eine vertragliche Vereinbarung, welchen einen Dritten verpflichtet, die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist (BGE 134 III 59 E. 2.3.2 S. 64 f.). Das Obergericht hält weiter fest, weil Nach- und Strafsteuern der Jahre 1997/1998 bis 2005 offen seien, müssten auch die damals geltenden Normen berücksichtigt werden. Es erläutert verschiedene damals geltende Normen der kantonalen Steuergesetzgebung und zitiert aArt. 180 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) in der damals gültigen Fassung (AS 1991 1241).
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5.2. Was den konkreten Fall angeht, hat die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid zufolge für die Bussen bzw. Strafsteuern der C.________ AG einzustehen. Das Obergericht hält die Vereinbarung vom 26. März 2009 in Bezug auf die hälftige Tragung der Strafsteuern für zulässig. Sie entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, die zur fraglichen Zeit Geltung gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin sei keine Drittperson. Die C.________ AG gehöre zur Errungenschaft der Parteien, die gemeinsam als Ehepaar veranlagt worden seien. Das Obergericht verweist auf die Aufgaben und die Stellung der Beschwerdeführerin in der C.________ AG (s. E. 4.2). Es hält der Beschwerdeführerin entgegen, sie sei steuerpflichtig gewesen und hätte Unregelmässigkeiten in den Steuerrechnungen erkennen müssen, zumal sie diese ja auch unterzeichnet habe. Da die Ehegatten während der Ehe Steuerbussen aus der Errungenschaft bezahlen können, sei auch eine entsprechende Vereinbarung in einer Scheidungskonvention möglich. Das Obergericht ist der Meinung, durch die Klausel werde keine Drittperson verpflichtet. Daher sei die Klausel auch nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR widerrechtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vereinbarung vom 26. März 2009 selbst für Strafsteuern haftbar erklärt. Mit anderen Worten habe sie gewusst, dass solche anfallen, und zum anderen sei sie bereit gewesen, dafür einzustehen. Die Beschwerdeführerin sei in das Steuerstrafverfahren einbezogen und auch gebüsst worden. Dies gehe aus den Rechnungen für das Steuerstrafverfahren 2005 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer) vom 26. Oktober 2011 hervor. Die Rechnungen beträfen die C.________ AG, über deren finanzielle und steuerliche Situation die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Verwaltungsratsmitgliedschaft bestens im Bilde gewesen sei.
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5.3. In tatsächlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht irreführende und/oder aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vor. Sie besteht darauf, dass nur gegen den Beschwerdegegner ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei, nicht aber gegen sie. Die Feststellung, wonach sie in ein Steuerstrafverfahren einbezogen und gebüsst worden sei, bezeichnet sie als "klar und offensichtlich aktenwidrig, mithin willkürlich". In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, für die Steuerbussen der C.________ AG aufkommen zu müssen. Der angefochtene Entscheid sei an den Vorgaben der Gerichtspraxis zu messen. Danach könne sich niemand vertraglich verpflichten, die Busse eines andern zu bezahlen (BGE 134 III 59, s. oben E. 5.1). Die "abrupte und unbegründete" Behauptung der Vorinstanz, dass die C.________ AG nicht als Drittperson gelte, ist in den Augen der Beschwerdeführerin "reiner Dezisionismus". Die vorinstanzlichen Erwägungen seien unverständlich. Wenn das Obergericht meine, sie, die Beschwerdeführerin, sei als Privatperson steuerpflichtig, so sei das ein "Gemeinplatz ohne Aussagewert". Wenn es behaupte, sie sei für die Aktiengesellschaft steuerpflichtig, dann sei dies "einfach falsch". Die vorinstanzliche Aussage, dass Ehegatten Steuerbussen während der Ehe aus der Errungenschaft bezahlen können, sei kein Argument für die Zulässigkeit der unsittlichen Übernahme von Bussen in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009.
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5.4. Wie die resümierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, soll die Beschwerdeführerin - eine natürliche Person - nach dem Urteil des Obergerichts für die Bussen der C.________ AG - einer juristischen Person - einstehen. Insofern scheint für das Obergericht festzustehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der besagten Vertragsklausel verpflichten konnte, als Dritte Steuerbussen der Aktiengesellschaft zu bezahlen. Zum andern hält das Obergericht im selben Textabschnitt fest, die Beschwerdeführerin selbst sei in das Strafverfahren einbezogen und auch gebüsst worden. Diese Erkenntnis leitet es aus zwei aktenkundigen Rechnungen für das Steuerstrafverfahren 2005 ab, die - wie das Obergericht im selben Federzug schreibt - die C.________ AG betreffen sollen. Erstaunlicherweise finden sich auf diesen zwei Urkunden aber keinerlei Hinweise auf diese Aktiengesellschaft. In der Rubrik "Betrifft" sind der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin vermerkt. Soweit das Obergericht tatsächlich erkannt haben will, dass sowohl die C.________ AG als auch die Beschwerdeführerin persönlich gebüsst wurden, lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen, in welchem Umfang diese zwei verschiedenen Personen je einzeln und/oder gemeinsam mit Steuerbussen bestraft wurden. Im Übrigen entnimmt das Bundesgericht den Akten des Kantonsgerichts Nidwalden (Art. 105 Abs. 2 BGG) gewisse Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls gegen den Beschwerdegegner ein Steuerstrafverfahren lief. Dies ergibt sich aus einem Schreiben vom 13. Juli 2011, worin das kantonale Steueramt ankündigt, dass im Steuerhinterziehungsverfahren gegen den Beschwerdegegner "nunmehr noch Bussen in der Höhe von 100% des jeweiligen Nachsteuerbetrages" vorgesehen seien. In einem weiteren Schreiben vom 16. August 2012 teilt dieselbe Behörde dem damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin mit, dass die Strafverfügung gegen den Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen sei und weitere Nach- oder Strafsteuerverfahren gegen die Beschwerdeführerin derzeit nicht hängig seien. Im Ergebnis herrscht nicht restlose Klarheit darüber, welche Person (en) denn nun tatsächlich mit Steuerbussen belegt wurden. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners darf diese Frage jedoch nicht unbeantwortet bleiben. Denn im Streit darüber, ob Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 im Sinne von Art. 20 OR nichtig ist, kommt es sehr wohl darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin persönlich wegen Steuerstraftaten gebüsst wurde. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
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5.5. Ein Vertrag ist nichtig, wenn er einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 20 Abs. 1 OR). Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 2 OR). Eine vertragliche Vereinbarung, die einen Dritten verpflichtet, die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, ist nach der Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR (BGE 134 III 59 E. 2.3.2 S. 64 f.). Der zitierte Entscheid verweist auf BGE 86 II 71. Dort erläutert das Bundesgericht den tieferen Grund, weshalb eine vertragliche Vereinbarung dieser Art nicht zulässig ist. Dieser Grund ist die höchstpersönliche Natur der Busse. Die Busse ist eine echte Strafe (BGE 134 II 59 E. 2.3.2 S. 65 mit Hinweisen) und als solche dazu bestimmt, dem Gebüssten - und nur ihm - ein Übel zuzufügen, um sein Vergehen zu sühnen und ihn zu bessern. So wenig es angeht, dass ein Dritter eine Freiheitsstrafe an Stelle des Verurteilten verbüsst, kann eine Busse auch nicht gültig aus dem Vermögen eines Dritten getilgt werden (BGE 86 II 71 E. 4 S. 76 f.). Der zitierte Entscheid erläutert auch, welche vertraglichen Vereinbarungen aus dem beschriebenen Grund widerrechtlich sind. Die Folge der Nichtigkeit (Art. 20 Abs. 1 OR) trifft demnach Vereinbarungen zwischen dem Staat und dem Verurteilten oder einem Dritten über die Tilgung der Busse, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich zulässt. Insbesondere ist ausgeschlossen, dass ein Dritter der Pflicht des Verurteilten, die Busse zu bezahlen, beitrete, sie mit befreiender Wirkung für den Verurteilten übernehme oder sich für ihre Erfüllung verbürge (BGE a.a.O., S. 77). Im konkreten Fall wies das Bundesgericht eine Klage der Eidgenossenschaft ab, die gestützt auf eine Solidarbürgschaft von einer Bank die Bezahlung einer Busse des Hauptschuldners forderte (BGE a.a.O., Sachverhalt Bst. A, S. 71 f.).
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5.6. Die Vereinbarung vom 26. März 2009 ist ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Das gilt auch für Ziffer 5, wonach jegliche Nach- und Strafsteuern je hälftig "getragen" werden. Der Abrede lässt sich kein Versprechen entnehmen, mit dem sich eine Vertragspartei gegenüber dem Staat verpflichtet, als Bürgin oder auf andere Weise für die Busse einer anderen Person aufzukommen. Die Klausel sagt auch nichts darüber aus, gegen wen sich die Bussforderungen richten. Im Sinne einer "Liquidationsabrede" einigen sich Parteien einfach darauf, je zur Hälfte für "jegliche" Nach- und Strafsteuern aufzukommen (vgl. E. 4.4 und 4.5). Es stellt sich nun die Frage, ob auch eine solche Abrede mit der beschriebenen höchstpersönlichen Natur der (Steuer-) Bussen in Konflikt gerät und die Grenzen des zulässigen Vertragsinhalts sprengt. Die Frage ist zu verneinen, soweit mit der besagten Ziffer 5 ausschliesslich Steuerbussen gemeint sind, die der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gemeinsam auferlegt wurden und für die beide Parteien dem Staat gegenüber solidarisch haften. Denn insofern handelt es sich um eine Abrede darüber, wie zwei Solidarschuldner ihre Verbindlichkeit im Innenverhältnis untereinander aufteilen (s. Art. 148 OR). Anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 verspricht, Strafsteuern zu "tragen", die ausschliesslich anderen Personen und nicht ihr selbst auferlegt wurden. Die höchstpersönliche Natur einer Busse tritt nicht erst deshalb zutage, weil ein Dritter direkt dem Staat verspricht, für die Busse eines andern aufzukommen. Mit anderen Worten hängt die Maxime, dass die Busse als Strafe nur den Gebüssten treffen darf (E. 5.5), in ihrer Geltung nicht davon ab, auf welche Art oder gegenüber wem sich der Dritte zur Bezahlung der fremden Busse verpflichtet. Dies übersieht der Beschwerdegegner, soweit er sinngemäss argumentiert, auch die Verteilung von Bussen könne unter den Parteien frei vereinbart werden. Im Gegenteil kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin der zuständigen Steuerbehörde unmittelbar verspricht, Steuerbussen des Beschwerdegegners und/oder der C.________ AG zu bezahlen, oder ob sie - wie in der streitigen Ziffer 5 geschehen - in einer privaten Vereinbarung erklärt, für jegliche Steuerbussen und damit auch für Steuerbussen anderer Personen aufzukommen. Denn mit der höchstpersönlichen Natur der Busse ist auch nicht vereinbar, dass sich der Gebüsste die Busse von einem Dritten erstatten lässt, auf welche Art und Weise auch immer dies bewerkstelligt wird (BGE 115 II 72 E. 3b S. 75).
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5.7. Im Ergebnis darf Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 also keine vertragliche Verpflichtung entnommen werden, aufgrund derer die Beschwerdeführerin Strafsteuern bzw. Steuerbussen tragen muss, die ihr nicht selbst oder zusammen mit dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Dies verkennen das Obergericht und der Beschwerdegegner. Ihre Überlegungen zu den Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin innerhalb der C.________ AG wahrnahm, zur Stellung, die sie als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied innehatte, und zur Sorgfalt, die sie bei der Unterzeichnung von Steuerrechnungen angeblich anwendete (E. 5.2), zielen darauf ab, die rechtliche Unterscheidung zwischen der juristischen und der natürlichen Person aufzulösen, so dass die Beschwerdeführerin im Verhältnis zur C.________ AG nicht mehr als Dritte erscheint. Auf diese Weise will das Obergericht den Vorwurf des strafbaren Verhaltens, dessen Sanktion die Steuerbussen darstellen, gewissermassen auf die Beschwerdeführerin ausweiten. Damit aber setzt sich der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig über die höchstpersönliche Natur der Steuerbussen hinweg. Daran ändern auch die Beteuerungen des Beschwerdegegners nichts, wonach die Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zwischen den Aktiven und Passiven der Aktiengesellschaft und jenen ihres Privatvermögens unterschieden hätten. Indirekt masst sich das Obergericht letztlich eine Strafgerichtsbarkeit an, indem es die Beschwerdeführerin unbekümmert darum, ob sie selbst gebüsst wurde, nach eigenem Ermessen mit einem vorwerfbaren Verhalten konfrontiert und mit dieser Begründung die privatrechtliche Abrede schützt, in der die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner einander versprechen, jegliche Strafsteuern bzw. Steuerbussen hälftig zu tragen.
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5.8. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die weiteren Überlegungen erschüttert, die das Obergericht seinem Entscheid zugrunde legt. Die steuerrechtlichen Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts, die der angefochtene Entscheid erwähnt, betreffen Besonderheiten, die sich aus der gemeinschaftlichen Besteuerung von Ehegatten ergeben. Die vorinstanzlichen Hinweise darauf sind von vornherein unbehelflich, soweit das Obergericht die Beschwerdeführerin damit für Steuerbussen der C.________ AG einstehen lassen will, denn die Gesellschaft ist im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eine eigenständige juristische Person mit eigener Steuerpflicht, also eine Dritte, für deren Steuerbussen aufzukommen sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig verpflichten kann (E. 5.5-5.6). Auch soweit der Beschwerdegegner selbst wegen hinterzogener Steuern der C.________ AG gebüsst wurde, kann Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 nicht mit dem Argument aufrecht erhalten werden, die Beschwerdeführerin sei in der fraglichen Zeit mit dem Beschwerdegegner verheiratet gewesen und gemeinschaftlich mit ihm besteuert worden. Denn solche Steuerbussen des Beschwerdegegners betreffen nicht die Steuerpflicht der Ehegatten, sondern wiederum diejenige der C.________ AG. Dass beide Parteien gemeinsam mit Steuerbussen belegt wurden, sei es für ihre eigene Steuerpflicht als natürliche Personen, sei es im Zusammenhang mit der Steuerpflicht der C.________ AG, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und wird vom Obergericht noch abzuklären sein. Ob steuerrechtliche Normen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts in diesem Zusammenhang überhaupt eine Rolle spielen, ist hier nicht zu prüfen. Dem weiteren Argument des Obergerichts, dass Ehegatten Steuerbussen während der Ehe aus der Errungenschaft bezahlen können, ist nach dem Gesagten nur insofern beizupflichten, als es um Steuerbussen geht, die beiden Ehegatten gemeinsam als steuerpflichtigem Ehepaar auferlegt wurden.
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5.9. An der Sache vorbei geht schliesslich die vorinstanzliche Überlegung, dass die C.________ AG zur Errungenschaft der Parteien "gehöre" und die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu dieser Gesellschaft deshalb keine Drittperson sei. Als eigenständige juristische Person kann eine Kapitalgesellschaft selbst nicht zur Errungenschaft gehören. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Als Vermögenswerte fallen allenfalls die Anteilsrechte an der Gesellschaft in Betracht, die im Falle der Aktiengesellschaft in Aktien (Art. 622 ff. OR) oder Partizipationsscheinen (Art. 656a ff. OR) verkörpert sind. Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes können auch Unternehmen oder Gewerbe sein (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215), die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden (BGE 125 III 1 E. 4c S. 5). Der Verkehrswert, zu dem die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind (Art. 211 ZGB), ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 125 III 1 E. 5b S. 6). In diesem Sinne kann ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe zur Errungenschaft gehören, nicht aber die Aktiengesellschaft, die zur Verfolgung ihrer Ziele ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.
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6. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Tragweite der streitigen Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 folgendes Bild: Die Vertragsklausel spielt von vornherein keine Rolle, soweit Nachsteuern in Frage stehen, welche die Parteien gemeinsam als Eheleute für das Einkommen und Vermögen schulden, das sie während der Dauer ihres Güterstandes als Errungenschaft erzielt bzw. angehäuft haben. Denn insofern sind die darauf entfallenden Schulden ebenfalls der Errungenschaft zuzuordnen (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Da jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB), partizipieren beide Ehegatten je zur Hälfte auch an den Schulden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung führt mithin zum selben Ergebnis wie die Parteivereinbarung. Anders verhält es sich mit den Nachsteuern, welche die C.________ AG schuldet. Diesbezüglich entfaltet die besagte Ziffer 5 ihre Wirkung. Die Beschwerdeführerin trifft demnach die Vertragspflicht, für die Hälfte der Nachsteuern der C.________ AG aufzukommen (s. oben E. 4). Was die Steuerbussen angeht, erweist sich Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 als nichtig, soweit sich die Beschwerdeführerin darin verpflichtet, für die Steuerbussen aufzukommen, mit denen nicht sie selbst, sondern eine andere Person (der Beschwerdegegner und/oder die C.________ AG) bestraft wurde. Hingegen erweist sich die erwähnte Ziffer 5 als gültig, soweit die Beschwerdeführerin darin die verspricht, für Steuerbussen aufzukommen, mit denen sie selbst bestraft wurde (s. E. 5).
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Das Obergericht muss die aufgezeigten Unterscheidungen treffen und neu entscheiden. In einem ersten Schritt wird es sich KIarheit darüber schaffen müssen, welche Person (en) denn nun in welchem Umfang und im Zusammenhang mit wessen Steuerpflicht gebüsst wurden (E. 5.4). Soweit die beschriebene Nichtigkeit von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 26. März 2009 (E. 5.5-5.9) Platz greift, wird sich das Obergericht in einem zweiten Schritt mit der Frage auseinanderzusetzen haben, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des mangelhaften Teils der streitigen Klausel schon bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre (dazu Urteil 4C.156/2006 vom 17. August 2006 E. 3.3). Schliesslich sticht ins Auge, dass das Obergericht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Vereinbarung vom 26. März 2009 zu einer Geldleistung verurteilt, ohne dass diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen je in ihrer Gesamtheit vom sachlich zuständigen Scheidungsrichter genehmigt worden wäre, wie es das Gesetz in Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt und die Beschwerdeführerin vor beiden kantonalen Instanzen mit einem separaten Rechtsbegehren auch explizite verlangt hat. Zwar setzen die kantonalen Instanzen die Ziffern 1, 2 und 5 der Vereinbarung rechnerisch um, indem sie die Beschwerdeführerin direkt zur Leistung des Saldos verurteilen (s. E. 2). Selbst wenn man in diesem Vorgehen bei grosszügiger Betrachtungsweise eine implizite Genehmigung und Aufnahme der Vereinbarung in das Dispositiv erblicken wollte, wären die gesetzlichen Vorgaben bloss teilweise erfüllt. Denn Ziffer 4 der Vereinbarung betreffend die Aufteilung der (nicht näher identifizierten) Liegenschaften findet nirgendwo Erwähnung. Sollte es sich erweisen, dass die Vereinbarung vom 26. März 2009 auch ohne den nichtigen Teil ihrer Ziffer 5 aufrecht erhalten bleiben kann (Art. 20 Abs. 2 OR), wird das Obergericht die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 ZPO zu genehmigen haben, soweit sie nicht nichtig ist. Und soweit es an einer gütlichen Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung fehlt, wird das Obergericht den Streit selbst beurteilen müssen.
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7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an das Obergericht des Kantons Nidwalden zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs.1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Februar 2014, wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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