BGer 4A_124/2016
 
BGer 4A_124/2016 vom 17.03.2016
{T 0/2}
4A_124/2016
 
Urteil vom 17. März 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. Januar 2016.
 
In Erwägung,
dass die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) am 21. Januar 2015 wegen Nichterscheinens zu drei Schlichtungsverhandlungen je eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Verfahren auferlegte;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Januar 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerden von A.A.________ und B.A.________ die sechs Ordnungsbussen je auf Fr. 500.-- reduzierte und die Beschwerden im Übrigen abwies;
dass A.A.________ und B.A.________ diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Februar 2016 beim Bundesgericht angefochten haben;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführer "die Art. 204, Art. 206 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 1 ZPO" "zur Diskussion" stellen, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz und namentlich auf den in diesem Zusammenhang massgeblichen und dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden BGE 141 III 265 einzugehen;
dass sie sich insbesondere nicht nachvollziehbar zur Feststellung der Vorinstanz äussern, die Schlichtungsstelle habe die Ordnungsbussen in den Vorladungen vom 25. November 2014 jeweils (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung) angedroht;
dass sich die Beschwerdeführer sodann auf diverse nicht in den Akten liegende angebliche Umstände und Ereignisse vor der Schlichtungsstelle berufen, ohne dass erkennbar wäre, inwiefern diese vom Bundesgericht berücksichtigt werden dürften und den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ausweisen könnten;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz