BGer 5A_53/2016
 
BGer 5A_53/2016 vom 22.03.2016
{T 0/2}
5A_53/2016
 
Verfügung vom 22. März 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner und/oder Rechtsanwältin Stefanie Dubs,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Matthias W. Rickenbach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015 (BZ 2015 79).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015 erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärt,
dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante