BGer 8C_17/2016 |
BGer 8C_17/2016 vom 22.03.2016 |
{T 0/2}
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8C_17/2016
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Urteil vom 22. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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Einwohnergemeinde Münsingen, Abteilung Soziales, Sozialdienst, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Dezember 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 8. Januar 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Dezember 2015,
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in die Verfügung vom 4. Februar 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.A.________ und B.A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 3. März 2016, mit welcher A.A.________ und B.A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. März 2016 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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