BGer 9C_196/2016 |
BGer 9C_196/2016 vom 22.03.2016 |
{T 0/2}
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9C_196/2016
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Urteil vom 22. März 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der A.________ (Eingabe vom 12. März 2016 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei in Bezug auf Grundrechte eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 12. März 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass einzig vorgebracht wird, aufgrund der "ungerechtfertigten Anrechnung der Liegenschaft (...) an der Ersatzbeschaffung gehindert" worden zu sein, welcher "vorzeitige Verzehr (...) anderen Versicherten mit Liegenschaft erspart" bleibe,
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dass daraus nichts hervorgeht und auch nichts ersichtlich ist, was darauf hinwiese, dass und inwiefern die Vorinstanz die Regelung gemäss ELG und ELV betreffend die Berücksichtigung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (mit einer Liegenschaft als wesentlichem Aktivum) bei der Berechnung des EL-Anspruchs bundesrechtswidrig angewendet haben, insbesondere dabei das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden sein sollte,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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