BGer 2C_781/2015 |
BGer 2C_781/2015 vom 01.04.2016 |
{T 0/2}
|
2C_781/2015
|
Urteil vom 1. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, Präsident,
|
Bundesrichter Stadelmann,
|
Bundesrichter Haag,
|
Gerichtsschreiberin Petry.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch
|
Advokat Guido Ehrler,
|
gegen
|
Amt für Migration Basel-Landschaft,
|
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
|
Gegenstand
|
Familiennachzug,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. April 2015.
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (geb. 1968; hiernach: A.________) ist Staatsangehöriger der dominikanischen Republik. Nachdem er am 12. September 1995 illegal aus Deutschland in die Schweiz eingereist war, wurde gegen ihn am 29. September 1995 eine bis zum 27. September 1998 gültige Einreisesperre verhängt. Am 19. Januar 1996 heiratete er in der dominikanischen Republik die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige B.________, woraufhin die Einreisesperre aufgehoben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt wurde. B.________ verstarb am 27. Oktober 1996 nach kurzer Krankheit. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ regelmässig verlängert. Seit November 2001 erhält A.________, der an Schilddrüsenkrebs erkrankt ist, eine IV-Rente. Seit 2006 bezieht er Ergänzungsleistungen. Im April 2006 heiratete er in der Dominikanischen Republik seine zweite Ehefrau, C.________, die er im Januar 2008 in die Schweiz nachzog.
|
A.b. Am 8. Juli 2009 stellte A.________ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (hiernach: Migrationsamt) ein Gesuch um Nachzug seiner am 24. September 1998 geborenen Tochter G.________, wobei er eine 2009 erstellte Geburtsurkunde beilegte, in welcher er als Vater eingetragen ist. Er gab an, die Mutter sei am 29. September 2007 verstorben und G.________ sei seither in der Dominikanischen Republik von Verwandten betreut worden. Auf Anfrage des Migrationsamtes hin erklärte sich A.________ mit Schreiben vom 23. September 2010 und vom 18. Oktober 2010 damit einverstanden, einen DNA-Test betreffend die Abstammung seiner Tochter durchführen zu lassen.
|
Am 27. April 2011 unterzeichnete A.________ eine Erklärung, wonach er auf den Nachzug von G.________ verzichte.
|
Am 16. März 2012 wurde die Ehe von A.________ mit C.________ in der Dominikanischen Republik geschieden.
|
B. Am 13. und 21. November 2012 reichte A.________ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für G.________ ein, nachdem er diesbezüglich am 9. November 2012 in Begleitung von G.________ beim Migrationsamt vorgesprochen hatte. G.________ war mittels eines zwischenzeitlich abgelaufenen Schengen-Visums über Spanien in die Schweiz eingereist. A.________ legte eine Bestätigung vor, laut derer G.________ die Integrationsklasse der Sekundarschule U.________ besuche.
|
Am 14. März 2013 kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel zum Schluss, dass aufgrund der DNA-Analyse A.________ nicht der biologische Vater von G.________ ist.
|
Am 8. Mai 2013 teilte A.________ dem Migrationsamt mit, dass er an seinem Nachzugsgesuch für G.________ festhalte.
|
Am 19. November 2013 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ die elterliche Sorge über G.________.
|
Am 10. Februar 2015 reichte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für seine am 3. Oktober 2014 in der Dominikanischen Republik geehelichte Ehefrau D.D.________ (geb. 1983), für die 2010 geborene gemeinsame Tochter E.D.________ und für die im 2004 geborene Tochter der Ehefrau, F.D.________, ein.
|
C. Am 22. Januar 2014 lehnte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für G.________ ab und ordnete ihre Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 30. September 2014). Mit Urteil vom 8. April 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 30. September 2014 erhobene Beschwerde ab.
|
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 14. September 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei das Familiennachzugsgesuch für G.________ vom 8. Juli 2009 zu bewilligen. Eventualiter sei das Familiennachzugsgesuch für G.________ vom 9. November 2012 zu bewilligen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
|
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet, schliessen der Regierungsrat und das Staatssekretariat für Migration auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
|
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG).
|
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
|
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Anspruchs auf Familiennachzug auf Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Ob der Beschwerdeführer, der seit 1996 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, tatsächlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - im Sinne einer Eintretensvoraussetzung - verfügt, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, da - wie nachfolgend aufgeführt - die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. In dieser Hinsicht bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
|
1.4. Soweit der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Wegweisung anficht, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung nur offen steht, wenn sich der Beschwerdeführer auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (Urteil 2C_517/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). In seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, das im kantonalen Verfahren Ausgeführte wörtlich zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern die Wegweisung überhaupt verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Damit wird den strengen Begründungsanforderungen an die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht Genüge getan, weshalb auch in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
|
2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
|
3. |
3.1. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 8 EMRK für Ausländer mit gefestigtem Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern anerkannt, wobei dafür auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 AuG abzustellen ist (Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287 und E. 2.6 S. 292 f.).
|
Nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) muss das Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE). Die in Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6 S. 291 ff.; Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.2).
|
3.2. Der Beschwerdeführer stellte für seine am 24. September 1998 geborene Tochter G.________ ein erstes Familiennachzugsgesuch am 8. Juli 2009. Am 27. April 2011 sprach er diesbezüglich beim Migrationsamt vor, wobei er eine Erklärung unterzeichnete, mit der er auf sein Familiennachzugsgesuch verzichtete. Das Gespräch wurde in einer Aktennotiz festgehalten.
|
3.2.1. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben vor. Das Kantonsgericht habe auf seine unterzeichnete Bestätigung abgestellt, ohne die Motivation des Beschwerdeführers abzuklären. Er habe nur eine Sistierung des Nachzugsgesuchs, aber nicht den Rückzug gewollt. Er sei vom Migrationsamt vor die Wahl gestellt worden, entweder einen DNA-Test zu machen oder das Familiennachzugsgesuch zurückzuziehen. Das Migrationsamt habe damit den Beschwerdeführer massiv und rechtswidrig unter Druck gesetzt. Zudem sei bei diesem Gespräch kein Dolmetscher anwesend gewesen, womit nicht feststehe, dass er verstanden habe, dass ein späteres Gesuch nur unter erschwerten Bedingungen gutgeheissen werden könne.
|
3.2.2. Die am 27. April 2011 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung hat folgenden Wortlaut:
|
"Herr A.________ bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er auf den Familiennachzug zugunsten G.________, geb. 1998, Dom. Rep. verzichtet. Es haben sich im Heimatland bessere Betreuungsmöglichkeiten für G.________ ergeben, sodass er es als sinnvoll erachtet, das Kind im Heimatland bei der Tante zu lassen."
|
Gemäss der gleichentags angefertigten Aktennotiz hat der Beschwerdeführer erklärt, das Kind lebe im Moment wieder bei der Tante, weshalb der DNA-Test nicht gemacht worden sei. Im Moment verzichte er auf den Familiennachzug. Die Mitarbeiterin habe ihn zwei Mal gefragt, ob er sein Gesuch auch wirklich zurückziehen wolle, und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein späterer Familiennachzug aufgrund der Fristen nicht mehr möglich wäre.
|
3.2.3. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie die vom Beschwerdeführer am 27. April 2011 unterzeichnete Erklärung als Rückzug des am 8. Juli 2009 gestellten Familiennachzugsgesuchs für seine Tochter G.________ betrachtet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch kein Verstoss der Behörden gegen das Prinzip von Treu und Glauben erkennbar, wurde der Beschwerdeführer doch vom Migrationsamt vor dem Rückzug unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass beim Familiennachzug Fristen einzuhalten sind und ein späterer Nachzug nicht mehr ohne Weiteres möglich wäre. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er gegenüber dem Migrationsamt widersprüchliche Angaben zur Anzahl seiner Kinder gemacht hat, verschwieg er doch anlässlich seines Gesuchs um Familiennachzug für seine zweite Ehefrau die Existenz seiner Tochter G.________. Auch die Kritik des Beschwerdeführers, das Migrationsamt habe zu Unrecht einen DNA-Test angefordert, ist nicht zu hören, da er sich im Jahr 2010 in zwei Schreiben mit einem solchen Test einverstanden erklärt hat. Unbehelflich ist auch sein Einwand, beim Gespräch am 27. April 2011 sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. In der Vorladung vom 11. April 2011 wurde der Beschwerdeführer - der offenbar regelmässig ohne Dolmetscher mit den Behörden in Kontakt stand - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich von einem deutschsprechenden Dolmetscher begleiten lassen könne. Da er auf diese Möglichkeit verzichtete, durfte das Migrationsamt annehmen, dass seine Deutschkenntnisse ausreichten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe vor oder während dem betreffenden Gespräch um einen Dolmetscher gebeten. Dies geht auch nicht aus den Akten hervor.
|
In Anbetracht aller Umstände ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein am 8. Juli 2009 gestelltes Gesuch um Familiennachzug am 27. April 2011 zurückgezogen hat.
|
4. Damit ist einzig zu prüfen, ob das zweite, im November 2012 vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Familiennachzug für G.________ zu Unrecht abgewiesen wurde.
|
4.1. Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VZAE bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE auf - maximal noch - ein Jahr (Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
|
Die Fünfjahresfrist begann mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 24. September 2010 zwölf Jahre alt wurde, hätte das (ordentliche) Nachzugsgesuch gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE bis spätestens 24. September 2011 gestellt werden müssen. Das im November 2012 gestellte Gesuch erfolgte somit verspätet, weshalb sich der Beschwerdeführer einzig auf den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. 73 Abs. 3 VZAE berufen kann, welcher wichtige familiäre Gründe voraussetzt.
|
4.2. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind namentlich gegeben, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Dabei ist stets zu prüfen, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteil 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kann im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil beigezogen werden (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291; 136 II 78 E. 4.7 S. 86; vgl. zu dieser Praxis: BGE 136 II 78 E. 4.1 S. 80; 130 II 1 E. 2 S. 3; 124 II 361 E. 3a S. 386; Urteil 2C_8/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2.1). Zur Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen (Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Gerade für Jugendliche über 13 Jahre stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).
|
4.3. Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Die Tochter des Beschwerdeführers ist in der Dominikanischen Republik aufgewachsen, wo sie bis zu ihrem 14. Lebensjahr ununterbrochen gelebt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer laut Angaben der Tochter diese jedes Jahr in den Ferien sah, hat er nie mit ihr zusammen im Heimatland gelebt. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2007 bemühte er sich nicht umgehend um den Familiennachzug seiner Tochter, sondern stellte zuerst ein Gesuch um Nachzug seiner zweiten Ehefrau, wobei er die Existenz seiner Tochter verschwieg.
|
Mit Bezug auf die Betreuungsverhältnisse im Heimatland ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Tochter bis zu ihrer Ausreise von einer Tante und von einer Freundin der Familie betreut worden ist. Dass diese Betreuungsmöglichkeiten weggefallen wären, habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt. So lägen keine schriftlichen Erklärungen der betreffenden Personen vor, welche bestätigen würden, dass sich diese nicht mehr um die Tochter des Beschwerdeführers kümmern könnten. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer angeführte schwere Osteoporose der Tante nicht belegt. Behördliche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft hätten zudem ergeben, dass die Tante die Behauptung des Beschwerdeführers, sie könne sich nicht mehr um ihre Nichte kümmern, nicht bestätigt habe.
|
Angesichts dieser Sachlage sind keine Gründe ersichtlich, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen würden. Selbst in der Annahme, dass die bestehende Betreuungssituation nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass er sich ernsthaft darum bemüht hätte, andere Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter im Heimatland zu finden.
|
Was der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz entgegensetzt, vermag deren Einschätzung nicht zu entkräften. Insbesondere argumentiert er über weite Strecken, als ob es darum ginge, seiner Tochter ein bestehendes Aufenthaltsrecht zu entziehen. Aus dem Umstand, dass die Tochter seit November 2012 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - bei ihm in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.3 S. 255; 133 II 6 E. 6.3.2 S. 29).
|
Dass die Vorinstanzen unter den genannten Umständen das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen verneint haben, ist somit nicht zu beanstanden.
|
5. |
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid weder Bundes- noch Konventionsrecht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
|
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Angesichts der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
5.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
|
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
|
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 1. April 2016
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Seiler
|
Die Gerichtsschreiberin: Petry
|