BGer 1B_123/2016 |
BGer 1B_123/2016 vom 04.04.2016 |
{T 0/2}
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1B_123/2016
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Urteil vom 4. April 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2016
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des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. Der Straf- und Zivilkläger A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Februar 2016 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte A.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- auf, worauf A.________ sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte A.________ nochmals auf, eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2016 (Postaufgabe 29. März 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer, die Begründung der Nichtanhandnahmerverfügung überzeuge und die Gewinnaussichten der Beschwerde seien äusserst gering, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechts- bzw. verfassungswidrig sei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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