BGer 6B_960/2015 |
BGer 6B_960/2015 vom 05.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_960/2015, 6B_968/2015, 6B_969/2015,
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6B_970/2015
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Urteil vom 5. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
6B_960/2015
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin 1,
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6B_968/2015
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
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Beschwerdeführer 2,
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6B_969/2015
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
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Beschwerdeführer 3,
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und
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6B_970/2015
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
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Beschwerdeführer 4,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ wird in ND 4-6 zusammengefasst vorgeworfen, er habe - teilweise unter Mitwirkung weiterer Personen - C.________, D.________ und A.________ wahrheitswidrig Investitionskredite der E.________ AG bis zu Fr. 10 Mio. zu einem Jahreszins von 1-2 % in Aussicht gestellt. X.________ habe ihnen vorgetäuscht, dass sie für die Kredite keinerlei Sicherheiten leisten, sondern lediglich eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen müssten, über welche die Kredite abgewickelt werden könnten. Weiter habe er ihnen vorgespiegelt, dass sie nebst dem Gründungskapital von je Fr. 100'000.-- für Gründungskosten bzw. für entsprechende Honorare aufzukommen hätten. C.________, D.________ und A.________ seien aufgrund der Angaben von X.________ davon ausgegangen, dass es sich um ein seriöses Geschäftsmodell handle, das ohne Gründung der Gesellschaft und ohne Finanzierung der entsprechenden Kosten sowie Honorare nicht umgesetzt werden könne. In der Folge hätten sie jeweils Zahlungen in sechsstelliger Höhe geleistet, was sie nicht getan hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es nie Aussicht auf Gewährung des Kredits gegeben habe. Ausser dort, wo die Unternehmensgründung habe gestoppt werden bzw. wo X.________ auf das Gründungskapital nicht habe zugreifen können, sei durch die geleisteten Zahlungen ein Schaden entstanden.
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B. |
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 22. Mai 2014 des Betrugs (HD), des versuchten Betrugs (ND 1), der versuchten Nötigung (ND 7) und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (ND 4-6) sprach es ihn frei. Es widerrief den mit vorerwähntem Urteil gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Zivilansprüche der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg. Es wies die Einziehungsanträge ab.
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Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil.
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C. |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs), 3 (Strafe), 7 (Einziehung), 11 (Kostenauferlegung) und 12 (Kosten amtliche Verteidigung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.________, D.________ und A.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, es seien Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 6 (Schadenersatz), 7 (Einziehung), 8 (Kontensperre), 11 (Kostenauferlegung), 12 (Kosten amtliche Verteidigung) und 13 (Prozessentschädigung der Privatkläger) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben. Die Sache sei zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich, eventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 aufzuheben, auf die Entschädigungsanträge einzutreten und X.________ zu verpflichten, C.________ (1), D.________ (2) bzw. A.________ (3) eine Prozessentschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 63'607.50 (1), Fr. 33'429.-- (2) bzw. Fr. 32'494.45 (3) zu bezahlen; eventualiter sei X.________ zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von Fr. 36'305.25 (1), Fr. 18'965.78 (2) bzw. Fr. 18'247.80 (3) auszurichten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 9 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich, subeventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. derjenigen des obergerichtlichen Verfahrens, zu Lasten von X.________.
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D. |
Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_934/2015.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Da hier diese Voraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_960/2015, 6B_968/2015, 6B_969/2015 und 6B_970/2015 zu vereinigen.
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2.
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2.1. |
2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz Arglist verneine und eine relevante Opfermitverantwortung bejahe. In der Anklageschrift seien sowohl ein Lügengebäude als auch besondere Machenschaften (Vorlage falscher Kreditformulare) zur Begründung der Arglist umschrieben. Zudem seien Elemente des besonderen Vertrauensverhältnisses enthalten, nämlich der Beizug eines Rechtsanwalts. Ferner habe von vornherein kein Leistungswille bezüglich des Kredits bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalle der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lasse. Demnach führe selbst ein erheblich naives Verhalten des Geschädigten nicht immer zur Verneinung der Arglist. Lediglich wenn die Inszenierungen des Täuschenden ohne Weiteres zu durchschauen seien, scheide Arglist aus. Für die Beschwerdeführer sei die Täuschung nicht ohne Weiteres als Schwindel erkennbar gewesen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei ihnen um nicht in der Bank- bzw. Kreditbranche tätige, deutsche Staatsangehörige handle, die keine Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz gehabt und deren Geschäftserfahrungen sich auf Deutschland beschränkt hätten. Sodann hätten sie keine gesetzlichen Überprüfungspflichten gehabt. Ausserdem könne ihr Absehen von Überprüfungsmassnahmen das täuschende Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund treten lassen, wenn sich dieses auf sein Kreditversprechen beschränkt hätte. Mit der in der Anklageschrift beschriebenen Inszenierung, d.h. mit der Vorspiegelung einer Vernetzung in der Finanzwelt und eines Reichtums, mit dem Beizug eines Anwalts und einer Hausbankerin, sei das täuschende Verhalten in den Vordergrund getreten. Damit hätten die Beschwerdeführer nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, indem sie von Recherchen im Internet und Anfragen beim Bankpersonal abgesehen hätten. Dies gelte vor allem bei den Beschwerdeführern 3 und 4, die zusätzlich unter Zeitdruck gestanden seien. Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht alleine darauf ab, dass die Beschwerdeführer die zumutbare Überprüfung unterlassen hätten, und bejahe damit eine Opfermitverantwortung, ohne das täuschende Verhalten des Beschwerdegegners bzw. den von ihm hierzu betriebenen Aufwand zu berücksichtigen.
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2.1.2. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die Vorinstanz bewerte bloss ihr Verhalten und verneine Arglist, ohne das Verhalten des Beschwerdegegners zu beurteilen oder eine Abwägung vorzunehmen. Die Vorinstanz begründe ihre Leichtfertigkeit bloss mit apodiktischen Feststellungen und lasse die konkreten Umstände ausser Acht. Dies erscheine umso stossender, weil die Vorinstanz dabei auch verkenne, dass die Arglist in der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung weniger restriktiv gehandhabt werde. Nachdem der Beschwerdegegner unter Mitwirkung weiterer Personen ein Lügengebäude konstruiert habe, wobei sie sich zusätzlich besonderer Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt hätten voraussehen können, dass ihre Angaben schwierig zu überprüfen seien und eine eingehende Nachforschung aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde, sei von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen des Beschwerdegegners auszugehen. Da es sich nicht um einen in jeder E.________ AG-Filiale erhältlichen Standardkredit, sondern um einen vom Beschwerdegegner vermittelten Vorzugskredit gehandelt habe, sei eine Überprüfung der Angaben unmöglich und unzumutbar gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich daher in nachvollziehbarer Weise und nicht leichtfertig verhalten. Weil die hohen Honorarkosten auch die Vergütung für die Vermittlung des Vorzugskredits, also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. zur fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen seien, sei irrelevant, was normalerweise für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Für eine (Internet-) Recherche habe kein Anlass bestanden.
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2.2. Die Vorinstanz bestätigt im Wesentlichen die Erwägungen der ersten Instanz. Danach fehle es an der Arglist der Verhaltensweise des Beschwerdegegners. Dessen irreführendes Verhalten habe sich zur Hauptsache auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Beschwerdeführern vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite der E.________ AG in Millionenhöhe zu einem Jahreszins von 1-2 % vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten. Andererseits habe er ihnen weisgemacht, dass sie dafür eine AG mit Sitz in der Schweiz gründen müssten, was - abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.-- - mit Gründungskosten von EUR 140'000.-- bzw. EUR 150'000.-- verbunden sei. Daneben habe er weitere Umstände vorgegaukelt, z.B. dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gebe es weder in Deutschland noch in der Schweiz, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2 % oder für eine neu gegründete Gesellschaft ohne richtigen Businessplan. Dass ein derartiges Kreditgeschäft unrealistisch sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Beschwerdeführern habe klar sein müssen, dass ein solches Darlehen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei ihnen um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankangelegenheiten keineswegs unbedarft einzustufen seien. Hinzu komme, dass sie keine Sprachbarrieren zu überwinden hatten, um das Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage gereicht. Dass sich die Beschwerdeführer nicht einmal um einen Termin mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen Bankmitarbeiter (n) bemüht hätten, sei als ausgesprochen leichtfertig einzustufen. Aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung hätte der Umstand, dass Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen Bankmitarbeitern anfallen würden, sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer AG in der Schweiz. Die Falschangaben des Beschwerdegegners seien ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Beschwerdeführer hätten durch Rückfragen Klarheit schaffen können. Dass sie dies nicht gemacht hätten, sei - gerade mit Blick auf die konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien) - besonders leichtfertig. Auch der Aspekt der Opfermitverantwortung schliesse Arglist aus. Indem die Beschwerdeführer die Angaben des Beschwerdegegners nicht überprüften, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und Sprache ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Lügengebäude errichtet habe, ändere sich am Ergebnis nichts, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen dieses zum Einsturz gebracht hätte.
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2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer in ihren Eingaben Ausführungen zum Sachverhalt machen, legen sie ihre Sicht der Dinge dar, ohne Rügen zu erheben oder aufzuzeigen, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschwerdeführer ergänzend zum bzw. abweichend vom angeklagten Sachverhalt erörtern, die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners sei unmöglich gewesen, weil die Finanzbranche verschwiegen sei, was wohl besonders bei solch speziellen Deals unter der Hand gelte (Beschwerde 2 S. 12 Ziff. 22, Beschwerde 3 S. 14 Ziff. 25 und Beschwerde 4 S. 14 Ziff. 25) oder wenn sie vorbringen, sie seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner Kontakte zu einem oder mehreren Entscheidungsträgern der Bank habe, die unter Umgehung der normalen Kreditvergabevorschriften der Bank Kredite bewilligen könnten (Beschwerde 2 S. 16 f. Ziff. 35, Beschwerde 3 S. 18 f. Ziff. 38 und Beschwerde 4 S. 18 f. Ziff. 38).
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2.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
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Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdegegner mangels Arglist vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs freispricht. Wie dargelegt, genügen weder besondere Machenschaften noch ein Lügengebäude für sich alleine für die Bejahung der Arglist. Denn auch da ist die Überprüfbarkeit wesentlich, die unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, d.h. der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2 % weder in der Schweiz noch in Deutschland gibt. Der Einwand, die Geschäftserfahrung der Beschwerdeführer beschränke sich auf Deutschland, ist unbehelflich. Bei ihnen handelt es sich um Geschäftsleute, die in Finanz- und Bankangelegenheiten nicht als unbedarft einzustufen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer 2 (Jahrgang 1980) ausgebildeter Zahntechniker, war zwei Jahre in der Versicherungsbranche tätig und führte in Deutschland ein eigenes Unternehmen. Der Beschwerdeführer 3 (Jahrgang 1970) ist gelernter Kaufmann mit eigenem Unternehmen, das Solaranlagen betreibt, den produzierten Strom verkauft und sich daneben noch in der Immobilien-, Promotions-, Marketing- sowie Werbebranche betätigt. Der Beschwerdeführer 4 (Jahrgang 1968) erlernte nach dem Abitur den Kaufmannsberuf und ist Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwaltung, Vermögensverwaltung sowie Zeitarbeit tätig sind (Urteil S. 28 f. E. 3.4).
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Zu Recht erblickt die Vorinstanz im völligen Untätigbleiben der Beschwerdeführer eine Vernachlässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen. Wie sie zutreffend erwägt, hätte für die Beschwerdeführer im Lichte der konkreten Umstände Anlass dazu bestanden, an den Angaben des Beschwerdegegners vor allem in Bezug auf die Konditionen des Kredits zu zweifeln. Eine Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte dessen Inszenierung als Schwindel entlarvt. Dass den Beschwerdeführern keine gesetzliche Überprüfungspflicht oblag, ändert nichts daran, dass sie das zumutbare Mindestmass an Vorsicht nicht aufgebracht haben. Dies gilt auch in Bezug auf den Einwand, der Beschwerdegegner habe seine Inszenierung mit einem Rechtsanwalt bzw. einer "Hausbankerin" untermauert (vgl. zum erhöhten Vertrauen bei einem Anwalt Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen und E. 4.4). Ob die Inszenierung insgesamt für die Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zu durchschauen war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist vorliegend ebenso unmassgeblich wie der Umstand, dass es sich beim vorgetäuschten Erfüllungswillen bezüglich der Vermittlung des Kredits um eine innere Tatsache handelt. Die Angaben des Beschwerdegegners zu den Konditionen des zu vermittelnden Kredits wären je für sich alleine für die Beschwerdeführer in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen und hätten zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2.a S. 171 mit Hinweis; 119 IV 28 E. 3.c). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer keinerlei Überprüfungen oder Nachfragen vorgenommen haben. Aufgrund ihres völligen Untätigbleibens lässt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen in BGE 135 IV 76 vergleichen, in dem das Bundesgericht festhielt, Täuschungsopfer, die Anstrengungen unternehmen würden, um die ihnen gegenüber gemachten falschen Angaben zu überprüfen, würden ihrer Mitverantwortung gerecht und dürften den Strafrechtsschutz nicht verlieren, wenn sie dabei erneut Täuschungen erliegen würden. Insgesamt trete dann der Gesichtspunkt der Mitverantwortung der Opfer angesichts der von den Täuschenden mit enormem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierung in den Hintergrund (E. 5.3 S. 85 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern vorliegend von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen ist (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 153 ff. mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz behandle ihre Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Die erste Instanz habe festgehalten, da der Beschwerdegegner in Bezug auf ND 4-6 kostenpflichtig sei, hätten sie grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Auf den entsprechenden Antrag sei die erste Instanz nicht eingetreten, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass keine solidarische Haftung des Beschwerdegegners mit den Mitbeschuldigten vorliege, weshalb die Beschwerdeführer ihren Aufwand auf die Einzelnen hätten aufschlüsseln müssen. Vor der Berufungsverhandlung hätten sie die neuen, aufgeschlüsselten Kostennoten eingereicht. In der Berufungsverhandlung hätten sie die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des erstinstanzlichen Urteils beantragt, detailliert zum Entschädigungsanspruch Stellung genommen und genaue Anträge gestellt. Die Vorinstanz übersehe ihre diesbezüglichen Ausführungen und Anträge komplett (Beschwerde 2 S. 22-25 Ziff. 52-61 und Beschwerden 3 sowie 4 S. 23-27 Ziff. 54-63).
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3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, ausgangsgemäss sei das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12, 13, 14 Abs. 2 und 15) zu bestätigen (Urteil S. 51 E. VI.1). Die erste Instanz trat in Dispositiv-Ziff. 15 auf die Entschädigungsanträge der Beschwerdeführer nicht ein (erstinstanzliches Urteil S. 147 f.). Indem die Vorinstanz auch diese Dispositiv-Ziffer bestätigte, hat sie die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer behandelt.
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4. |
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdeführern 2-4 sind die bundesgerichtlichen Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 6B_960/2015, 6B_968/2015, 6B_969/2015 und 6B_970/2015 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Im Verfahren 6B_960/2015 werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern 2-4 je im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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