BGer 2C_313/2016 |
BGer 2C_313/2016 vom 13.04.2016 |
{T 0/2}
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2C_313/2016
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Urteil vom 13. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
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Gegenstand
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Bestätigung Ausschaffungshaft und Haftentlassungsgesuch (Wiederaufnahme),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 4. April 2016.
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Erwägungen: |
1. Dem aus Afghanistan stammenden, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu acht Jahren Freiheitsstrafe veurteilten A.________ (geb. 1965) widerrief das SEM am 10. Februar 2012 das Asyl (bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013). Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (MIA) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Verfahren 2C_139/2016). Am 3. Dezember 2015 trat A.________ die vom MIA bis zum 2. März 2016 verfügte Ausschaffungshaft an. Er erhob dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte während des Verfahrens ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Sein Ansinnen blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19. April 2016). Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; es erkannte aber nicht auf dessen Haftentlassung.
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Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmegericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 2. Juni 2016. Am 24. Februar 2016 wurde A.________ vom Verwaltungsgericht Rechtsanwältin Manuela B. Vock als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren (betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft und Haftentlassung [VB.2016.00097] sowie betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft [VB.2016.00119]) bestellt. Mit Urteil vom 4. April 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren und wies die Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde vom 11. April (Postaufgabe 12. April) 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht verletze.
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Das Verwaltungsgericht nennt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und erläutert, warum diese im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind. Was dem Bundesgericht in der Eingabe vom 11. April 2016 vorgetragen wird, ist in keiner Weise geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bzw. seine Wegweisung zulässig sei, was im Haftverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3.1), seine Ausführungen liefern keine Begründung dafür, dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich bzw. nichtig erschiene.
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Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der medizinischen Versorgung in Afghanistan als Argument im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) zu verstehen sein sollten, legen sie nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (S. 9 des angefochtenen Entscheides) offensichtlich unrichtig sein sollten; diese sind damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
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Die Kritik des Beschwerdeführers, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, bezieht sich nicht auf die hier massgebenden Vorkehren nach Art. 76 Abs. 4 AuG, sondern auf die Anordnung des Asyl-Widerrufs, was hier nicht zu prüfen ist.
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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