BGer 6B_950/2015 |
BGer 6B_950/2015 vom 20.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_950/2015
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Urteil vom 20. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verkehrsregelverletzung usw.; Willkür,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Juni 2015.
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Erwägungen: |
1. |
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 4. September 2013 einen BMW M3 mit schwarz eingefärbten Heckleuchten von der Garage A.________ zur B.________ in C.________ bei der Tankstelle D.________ und wieder zurück gelenkt zu haben. Das Fahrzeug sei weder versichert noch immatrikuliert gewesen und habe "falsche", vom Beschwerdeführer vor der Fahrt montierte Kontrollschilder aufgewiesen. Bei der Wegfahrt habe der Beschwerdeführer derart viel Gas gegeben, dass die Räder durchgedreht seien. Den BMW habe er am 5. September 2013 erneut zur Tankstelle D.________ gefahren. Bei dieser Gelegenheit habe er das Fahrzeug E.________ übergeben, obschon er gewusst habe, dass es nicht den Vorschriften entsprochen habe und nicht versichert, nicht eingelöst sowie mit falschen Kontrollschildern versehen gewesen war.
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Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans sprach den Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG schuldig (Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 lit. a und b, Art. 96 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer.
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Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 ab. Es bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 12. Juni 2014 (Dispositivziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 2).
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (Dispositivziffern 1 und 2) aufzuheben. Er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Würdigung der Aussagen von F.________, G.________ und E.________ durch die Vorinstanz sei willkürlich. Aus deren Aussagen ergebe sich, dass sie voreingenommen seien. Sie hätten ihn u.a. als lästig beschrieben. Ihre Aussagen seien überdies in sich widersprüchlich und würden sich auch gegenseitig widersprechen. G.________ habe nichts Genaueres zum Vorwurf sagen können, wann und wo er mit dem BMW (umher) gefahren sei. E.________ habe zunächst behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe den BMW zur Tankstelle D.________ gefahren, um dann auszuführen, er habe dies nur angenommen, weil er (der Beschwerdeführer) die Fahrzeugschlüssel auf sich getragen habe. F.________ wolle seinerseits gehört haben, wie er (der Beschwerdeführer) zu E.________ bei der Schlüsselübergabe "do nimm" gesagt habe; später wolle F.________ indes nichts gehört haben. Gestützt auf solch widersprüchliche Aussagen könne ein Urteil nicht gefällt werden. Die Vorinstanz interpretiere die Aussagen der befragten Personen, ihn eingeschlossen, zu seinen Ungunsten nach freiem Ermessen. Dadurch würden der Grundsatz "in dubio pro reo" und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Sie hätte seinen Aussagen Glauben schenken müssen.
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2.2. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7). Willkür liegt u.a. vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik (wie sie vor einer Instanz voller Kognition vorgebracht werden kann) genügt nicht.
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2.3. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen Beweismittel einlässlich und sachlich. Sie stellt auf die Aussagen der Auskunftspersonen F.________, G.________ und des Beschuldigten E.________ ab, welche sie mit der ersten Instanz nach eingehender Würdigung als authentisch und glaubhaft einstuft. Entscheiderhebliche Widersprüche, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der drei Personen grundsätzlich in Frage stellen würden, schliesst sie mit sachlicher Begründung aus. Es sei kein Grund ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt, weshalb ihn die drei Personen zu Unrecht beschuldigen sollten. Die Aussagen des Beschwerdeführers beurteilt die Vorinstanz mit der ersten Instanz hingegen insgesamt als im Ablauf nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und damit wenig glaubhaft. Er sei auf Fragen ausgewichen und habe sich enerviert, als er mit den belastenden Aussagen der übrigen Beteiligten konfrontiert worden sei (Entscheid, S. 6 ff.).
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag Willkür nicht zu begründen. Die Auskunftspersonen F.________ und G.________ wurden anlässlich ihrer Einvernahmen dazu befragt, in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer und zu E.________ stehen und welchen Eindruck sie vom Beschwerdeführer hätten. Sie bezeichneten E.________ zusammengefasst als (guten) Kollegen, den sie seit längerer Zeit bzw. seit ein paar Jahren kennen würden. Den Beschwerdeführer würden sie hingegen "nicht so gut" bzw. "vom Sehen" kennen. Sie beschrieben ihn u.a. als "eher lästigen Typen" und "Möchtegern". Daraus drängt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend der Schluss auf, die befragten Auskunftspersonen seien parteiisch und hätten schon deswegen in Bezug auf das Kerngeschehen nicht glaubhaft ausgesagt. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür Gründe für eine Falschbeschuldigung verneinen (Entscheid, S. 6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz (mit welchen er sich vor Bundesgericht nicht befasst) geradezu unhaltbar wären. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor.
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Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Aussagen der Auskunftspersonen F.________ und G.________ und des Beschuldigten E.________ als widersprüchlich. Dieser Eindruck der Widersprüchlichkeiten mag allenfalls entstehen, wenn - wie in der Beschwerde vor Bundesgericht geschehen - einzelne Aussagen der drei Personen aus ihrem Zusammenhang gerissen und einander gegenüber gestellt werden. Bei gesamthafter Betrachtung wird indes klar, dass die fraglichen Aussagen insgesamt in sich schlüssig sind und ein stimmiges Ganzes zu zeichnen vermögen. Entscheiderhebliche Widersprüche oder Inkonsistenzen, welche sich in grundsätzlicher Weise auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der drei Personen auswirkten, sind nicht auszumachen und durften von der Vorinstanz ohne Willkür verneint werden. Die Würdigung der Aussagen der drei Personen durch die Vorinstanz erscheint durchaus vertretbar. Sie durfte deren Aussagen ohne Willkür insgesamt als zuverlässig einstufen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht im Einzelnen auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen nur, was er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat (vgl. kantonale Akten, act. B/22, Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.), und nimmt eine eigene Aussagewürdigung vor, ohne dass sich daraus ergeben würde, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Würdigung in Willkür verfallen wäre.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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3. |
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 800.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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