BGer 9C_209/2016
 
BGer 9C_209/2016 vom 22.04.2016
{T 0/2}
9C_209/2016
 
Urteil vom 22. April 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2016 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2016 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines Kostenvorschusses im Verfahren A-885/2016,
 
in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb materielle Fragen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind,
dass sich die Beschwerde vom 16. März 2016 gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass deren Zulässigkeit somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, mithin Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, weshalb es der beschwerdeführenden Partei obliegt, die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG darzulegen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da kein sachbezogener Antrag vorliegt und sie keinerlei Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG enthält, zudem weder die Einholung des Kostenvorschusses noch ein allfälliges Ausstandsbegehren, das ohnehin bis am 23. März 2016 bei der Vorinstanz einzureichen gewesen wäre, auch nur ansatzweise thematisiert werden,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung in Bezug auf die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. März 2016 auch die eingereichten Unterlagen - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder