BGer 4A_33/2016 |
BGer 4A_33/2016 vom 04.05.2016 |
{T 0/2}
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4A_33/2016
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Verfügung vom 4. Mai 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ Ltd,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ SE,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
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2. C.________ Limited,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Jodok Wicki und Dr. Clemens von Zedtwitz,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich vom 23. November 2015.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2016 ihre Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015zurückgezogen hat;
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. April 2016 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen und die Beschwerdegegnerinnen verzichteten auf eine Parteientschädigung;
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dass dieses Schreiben mit Verfügung vom 21. April 2016 den Beschwerdegegnerinnen zugestellt wurde, mit der Einladung, eine allfällige Stellungnahme dazu bis zum 2. Mai 2016einzureichen;
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dass die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 26. April und vom 29. April 2016 bestätigten, dass sie im geschlossenen Vergleich auf eine Parteientschädigung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet haben;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
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dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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