BGer 4A_158/2016 |
BGer 4A_158/2016 vom 20.05.2016 |
{T 0/2}
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4A_158/2016
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Urteil vom 20. Mai 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung aus Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Februar 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Februar 2016 mit Eingabe vom 11. März 2016 (Postaufgabe 14. März 2016) Beschwerdeerhoben hat;
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dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. März 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 15. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in Rorschach gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
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dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 21. April 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Mai 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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