BGer 8C_167/2016 |
BGer 8C_167/2016 vom 23.05.2016 |
{T 0/2}
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8C_167/2016
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Urteil vom 23. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 21. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1951 geborene A.________ war seit 1. Mai 2009 als Verkäuferin/Tankwartin in einem Tankstellenshop tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Dezember 2011 wurde sie abends an ihrem Arbeitsplatz von zwei Männern überfallen, wobei ein Täter sie mit einem Messer bedrohte und Geld verlangte, während der andere am Eingang Wache stand. Nach der Behändigung von Bargeld aus der Kasse flüchteten die beiden Männer. Die Versicherte blieb unverletzt und nahm die Arbeit bereits am nächsten Tag wieder auf. Sie liess sich in der Folge bei Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wegen einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung behandeln. Mitte Mai, Mitte bis Ende Juni sowie Ende Oktober 2012 wurde A.________ jeweils vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
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A.b. A.________ bezog Leistungen der Arbeitslosenkasse und war erneut bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. Januar 2013 probeweise als Verkäuferin und Tankwartin bei demselben Tankstellenshop für einen anderen Arbeitgeber tätig war, nachdem der frühere Arbeitgeber im Spätherbst 2012 in Konkurs gefallen war. Am Abend dieses Tages betraten zwei vermummte Personen den Tankstellenshop, bedrohten die Versicherte mit einem Messer, erbeuteten Bargeld und Zigaretten und verliessen den Shop wieder. Infolge eines psychophysischen Zusammenbruchs wurde A.________ gleichentags ins Notfallzentrum des Spitals C.________ eingewiesen. Nach der Entlassung am 28. Januar 2013 erfolgten weitere Behandlungen bei Dr. med. B.________, welche eine depressive Störung mit Angstattacken sowie eine partielle posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Die SUVA kam erneut für die entsprechenden Heilungskosten auf und erbrachte aufgrund der ab 26. Januar 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit wechselnden Grades Taggelder.
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A.c. Nach einer Untersuchung der Versicherten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungspsychiatrischer Dienst (Bericht vom 30. Juli 2014), stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 per 30. November 2014 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und den Ereignissen vom 19. Dezember 2011 sowie 26. Januar 2013 ein. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch über den 30. November 2014 hinaus das Taggeld aus UVG bzw. Heilungskosten, eine Rente sowie gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem lässt A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung einreichen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 lässt A.________ an ihrer Beschwerde festhalten.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie der erforderlichen adäquaten Kausalität bei psychischer Schädigung nach einem so genannten Schreckereignis im Besonderen (BGE 129 V 177; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
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2.2. Zu betonen ist, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen vermögen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 46). Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat sind nach der Rechtsprechung gewisse Schreckereignisse sodann nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.1).
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2.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist mit der Vorinstanz gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren (vgl. SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.2).
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3. |
3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den Raubüberfällen vom 19. Dezember 2011 und 26. Januar 2013 um Schreckereignisse im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit um grundsätzlich Versicherungsleistungen nach UVG auslösende Unfälle gemäss Art. 4 ATSG handelt. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass die beiden Vorfälle mindestens teilweise natürlich kausal verantwortlich zeichnen für die noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Schliesslich wird auch nicht in Frage gestellt, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende November 2014 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolgt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. E. 1.1 hievor).
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3.2. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob aufgrund der Überfälle vom 19. Dezember 2011 und 26. Januar 2013 über den 30. November 2014 hinaus eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers für die psychischen Beschwerden besteht. Dies setzt voraus, dass die noch vorhandenen psychischen Leiden als adäquat kausale Folge der Ereignisse anzusehen sind. Nach dem Gesagten ist hierzu die Frage zu beantworten, ob die beiden Überfälle gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - geeignet sind, auch nach dem 30. November 2014 eine psychische Störung zu bewirken.
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die praxisgemäss hohen Anforderungen an die Adäquanz zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen erkannt, es lägen keine Umstände vor, welche zur Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen den noch bestehenden psychischen Beschwerden und den beiden Raubüberfällen vom 19. Dezember 2011 und 26. Januar 2013 führen würden. Zur Begründung wies es insbesondere darauf hin, dass die Versicherte bei beiden Überfällen weder geschlagen, misshandelt, gefesselt noch eingesperrt worden sei, dass sie keine erheblichen somatischen Verletzungen erlitten habe und dass die Bedrohungssituation bei beiden Ereignissen lediglich von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Anhand der Rechtsprechung zeigte die Vorinstanz auf, dass die den beiden Vorfällen zugrunde liegenden Bedrohungselemente in ihrer Summe und ihrer qualitativen Ausprägung keine Aussergewöhnlichkeit im adäquanzrechtlichen Sinne aufweisen würden. Sie legte sodann einlässlich dar, dass in Anbetracht der 100%igen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des zweiten Überfalls nicht von einem derart beeinträchtigenden Vorzustand ausgegangen werden könne, der adäquanzrechtlich zwingend eine Fehlverarbeitung des wieder Erlebten zu begründen vermöchte. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe von 13 Monaten zweimal überfallen worden sei, so die Vorinstanz schliesslich, begründe für sich genommen noch keine Aussergewöhnlichkeit.
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4.2. Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag an der Beurteilung des kantonalen Gerichts mit Blick auf vergleichbare Fälle nichts zu ändern.
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4.2.1. Das Bundesgericht hat sich eingehend in BGE 129 V 177 zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung oder Erpressung geäussert. Zu beurteilen war ein Raubüberfall auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreiflichkeiten oder Schussabgabe. Das Bundesgericht hat erkannt, dass ein solches Ereignis nicht geeignet sei, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185).
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Gleiches galt im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (Urteil U 2/05 vom 4. August 2005; vgl. auch Urteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 E. 4.2), beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde (Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4), bei der Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn richtete (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1), und beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3). Im jüngst ergangenen Urteil 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 schliesslich verneinte das Bundesgericht die Angemessenheit einer länger als vier Jahre dauernden psychischen Gesundheitsschädigung nach einem Überfall in einem Tankstellen-Shop, anlässlich welchem ein mit einer Sturmhaube maskierter Täter die Angestellte mit einer Soft-Air-Waffe bedroht, ihr diese in den Rücken gerammt und Geld verlangt hatte, wobei der Täter dann im Shop überwältigt werden konnte.
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4.2.2. Mit Blick auf die geschilderten Fälle sind bei den Abläufen der zu beurteilenden Raubüberfälle keine besonderen Umstände auszumachen, die eine andere Beurteilung der adäquaten Kausalität rechtfertigen würden. Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum auf das Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008 beruft, in welchem das Bundesgericht die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die psychischen Folgen eines Raubüberfalls ausnahmsweise bejahte, vermag sie - wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat - daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In jenem Fall war die Mitarbeiterin in der Schnittblumenabteilung eines Blumengrosshandels morgens um halb vier Uhr als erste am Arbeitsplatz eingetroffen und sah bei einer geballten Übermacht von drei schwarz gekleideten, vermummten und bewaffneten Einbrechern keinerlei Chance, sich zu wehren oder zu fliehen. Sie wurde gezwungen, sich auf den Boden zu legen, während sich die Männer an ihr zu schaffen machten, um sie an Armen und Beinen zu fesseln und danach in eine Toilette einzuschliessen. Sie musste aus objektiv verständlichen Gründen während dreissig Minuten ständig befürchten, dass es zu sexueller Gewalt kommen könnte, und auch mit dem Tod rechnen. Im hier zu beurteilenden Fall sind keine solch erschwerenden Elemente zu erkennen. Die Beschwerdeführerin wurde - wie bereits erwähnt - weder gefesselt noch eingesperrt. Die Bedrohungssituation dauerte viel kürzer, am 19. Dezember 2011 knapp eine und am 26. Januar 2013 knapp eine halbe Minute, wobei die Täter anschliessend jeweils flohen. Weder mit Bezug auf die Dauer noch auf die Intensität der Gewalteinwirkung bzw. Bedrohungselemente liegt daher ein vergleichbarer Fall vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Heftigkeit und Aussergewöhnlichkeit der seelischen Einwirkungen lässt sich daraus nicht folgern.
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4.2.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren begründet die Beschwerdeführerin die Aussergewöhnlichkeit sodann insbesondere damit, dass sie das Ereignis, aufgrund dessen sie psychisch vorbelastet gewesen sei, noch ein zweites Mal habe erleben müssen. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dieser Umstand nicht ohne Weiteres auf eine Aussergewöhnlichkeit schliessen lässt. So hat das Bundesgericht im Fall einer Versicherten, bei welcher es innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Wochen zu drei, hinsichtlich ihres Gewaltpotentials unterschiedlich heftigen körperlichen Übergriffen des damaligen Partners gekommen war, entschieden, dass die einzelnen Bedrohungselemente in ihrer Gesamtheit trotz unbestrittener Eindrücklichkeit kein Bild ergäben, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheine, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen (Urteil 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.3.2). Bezüglich der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann in einlässlicher Würdigung der Aktenlage aufgezeigt, dass keine Hinweise auf eine erhöhte psychische Vulnerabilität schon vor dem ersten Überfall bestehen. Bereits am Tag nach dem Überfall sei die Versicherte wieder an ihrem Arbeitsplatz tätig gewesen. Wohl habe sie sich in der Folge psychiatrisch behandeln lassen, doch sei sie bis zum zweiten Überfall praktisch durchgehend vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Die erwähnten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten - so das kantonale Gericht - seien nicht Folge des Traumas gewesen, sondern hätten überwiegend in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberin bzw. deren Tochter gestanden. Selbst wenn von einem im Zeitpunkt des zweiten Überfalls (noch) labilen psychischen Gleichgewicht ausgegangen würde, könne in Anbetracht der aktenkundigen 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht von einem derart beeinträchtigenden Vorzustand gesprochen werden, der adäquanzrechtlich zwingend eine Fehlverarbeitung des anlässlich des zweiten Überfalls (wieder) Erlebten zu begründen vermöchte. Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es zeigen sich schliesslich auch gegenüber vergleichbaren Fällen keine Besonderheiten, die eine Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung als angezeigt erscheinen liessen. Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Fall der Kioskverkäuferin geprüft, ob die für eine "weite Bandbreite" von Versicherten geltende Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185) auch dann anzuwenden sei, wenn das Opfer des Raubüberfalls weit mehr als durchschnittlich psychisch belastet sei. Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand war jedoch nicht auszugehen. Aber auch die lange Leidensgeschichte, die bei der Kioskverkäuferin im Zeitpunkt des Ereignisses aus anderen Gründen bereits bestand, liess ihre Reaktion auf den Überfall nicht als adäquat einstufen. Vielmehr erwog das Bundesgericht, dass der Unfallversicherer der besonderen Situation mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen während mehr als drei Jahren in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen habe. Entscheidend war die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis in der Regel mit fortlaufender Zeit überwinde, insbesondere wenn weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten habe und das Schreckerlebnis nur von relativ kurzer Dauer war. Der Vorfall war deshalb auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen psychischen Belastung nicht als derart aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass die Adäquanz ausnahmsweise hätte bejaht werden müssen (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2). Auch vorliegend ist - wie oben dargelegt - nicht von einem massiv beeinträchtigenden psychischen Vorzustand auszugehen und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der allgemeinen Erfahrung rechtfertigen würden. Es bestand deshalb kein Anlass für weitere Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes.
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4.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nach Gesagtem die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Raubüberfällen vom 19. Dezember 2011 sowie 26. Januar 2013 und den über den 30. November 2014 hinaus geklagten psychischen Beschwerden zu Recht verneint. Beim angefochtenen Entscheid hat es sein Bewenden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Max B. Berger wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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