BGer 8C_271/2016 |
BGer 8C_271/2016 vom 25.05.2016 |
{T 0/2}
|
8C_271/2016
|
Urteil vom 25. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Unbekannt,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
|
des Bundesverwaltungsgerichts.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde der A.________ vom 19. April 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 9. Mai 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
|
in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2016 angesetzten, am 9. Mai 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
|
dass überdies die Beschwerde vom 19. April 2016 den weiteren, namentlich in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an Rechtsschriften ausdrücklich hingewiesen hat, erfolgte keine Verbesserung der mangelhaften Eingabe -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
|
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 25. Mai 2016
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Batz
|