BGer 9C_175/2016 |
BGer 9C_175/2016 vom 31.05.2016 |
{T 0/2}
|
9C_175/2016
|
Urteil vom 31. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Dormann.
|
Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 4. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2016,
|
in die Verfügung vom 6. Mai 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. Mai 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. Mai 2016
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
|