BGer 8C_368/2016
 
BGer 8C_368/2016 vom 07.06.2016
8C_368/2016   {T 0/2}
 
Urteil vom 7. Juni 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2016.
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom   31. August 2015, worin an der Notwendigkeit einer bidisziplinären Begutachtung (durch Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________) festgehalten wurde,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegeneingereichte Beschwerde des A.________, mit welcher die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle, eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben, beantragt wird; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle anzuhalten, mit dem Versicherten zusammen eine geeignete medizinische Institution für die (bidisziplinäre) Abklärung auszusuchen,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheides über-prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. statt vieler: Urteile 8C_268/2016 vom 12. Mai 2016 und 8C_923/2015 vom 4. Januar 2016 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht und auch keine solchen im Raum stehen, weshalb es an einer Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit des kantonalen Entscheides vom 31. März 2016 in einem Zwischenverfahren vor Bundesgericht fehlt (vgl. auch Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 und dortige weitere Hinweise),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, wogegen eine Überprüfung dieser Einwendungen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausgeschlossen ist,
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz