BGer 1C_374/2015
 
BGer 1C_374/2015 vom 10.06.2016
{T 0/2}
1C_374/2015, 1C_394/2015
 
Urteil vom 10. Juni 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
1C_374/2015
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Werner Ritter,
und
1C_394/2015
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,
gegen
Oberforstamt Appenzell AR,
Regierungsgebäude, 9100 Herisau,
vertreten durch den Rechtsdienst der Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden,
Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Departement Volks- und Landwirtschaft, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
vertreten durch den Rechtsdienst der Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
Waldfeststellung,
Beschwerden gegen die Urteile vom 29. Oktober 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
 
Sachverhalt:
A. In der Gemeinde Walzenhausen, im Gebiet Wilen, befindet sich auf den Parzellen Nrn. 526 (Eigentümer: B.________ und Miteigentümer), 527 und 1461 (Eigentümer: C.________) ein Gehölz, welches an die Parzelle Nr. 529 (Eigentümerin: A.________ AG) grenzt. Im Zuge eines Waldfeststellungsverfahrens legte das Oberforstamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Plan "Festlegung der Waldgrenzen" vom 17. Januar 2012 öffentlich auf. Gleichzeitig legte der Gemeinderat Walzenhausen den von ihm erlassenen Plan "Festlegung der Waldabstandslinien" öffentlich auf.
B.  1C_374/2015
B.a. Die A.________ AG erhob Einsprache gegen die aufgelegten Pläne, welche vom Oberforstamt am 8. Juni 2012 abgewiesen wurde.
Die A.________ AG rekurrierte ans Departement Volks- und Landwirtschaft (im Folgenden: Departement) mit dem Antrag, es sei davon abzusehen, auf den Parzellen Nrn. 526, 527 und 1461 Wald auszuscheiden bzw. es sei festzustellen, dass es sich beim Gehölz nicht um Wald handle. Das Departement wies den Rekurs am 8. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Die A.________ AG focht diesen Entscheid des Departements beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden an. Dieses führte am 29. Oktober 2014 einen Augenschein durch und wies die Beschwerde gleichentags ab, soweit es darauf eintrat. Auf Verlangen der A.________ AG begründete es sein Urteil und stellte es am 11. Juni 2015 zu.
B.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, dieses Urteil aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim fraglichen Gehölz nicht um Wald handle. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.
B.c. Das Departement verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen.
Die A.________ AG hält an der Beschwerde fest.
Das Obergericht nimmt zu dieser Eingabe der A.________ AG Stellung.
C.  1C_394/2015
C.a. B.________ erhob Einsprache gegen die aufgelegten Pläne, welche vom Oberforstamt am 8. Juni 2012 abgewiesen wurde.
B.________ rekurrierte ans Departement mit dem Antrag, der Entscheid des Oberforstamts sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, auf den Parzellen Nrn. 526, 527 und 1461 Wald auszuscheiden bzw. es sei festzustellen, dass es sich beim fraglichen Gehölz nicht um Wald handle. Das Departement wies den Rekurs am 8. Juli 2013 ab.
B.________ focht diesen Entscheid des Departements beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden an. Dieses führte am 29. Oktober 2014 einen Augenschein durch und wies die Beschwerde gleichentags ab, soweit es darauf eintrat. Auf Verlangen von B.________ begründete es sein Urteil und stellte es am 11. Juni 2015 zu.
A.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt B.________, dieses Urteil aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim fraglichen Gehölz nicht um Wald handle. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.
A.c. Das Oberforstamt und das Departement verzichten auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen.
B.________ hält an der Beschwerde fest.
Das Obergericht nimmt zu dieser Eingabe von B.________ Stellung.
 
Erwägungen:
1. Die beiden Beschwerden betreffen das gleiche Waldfeststellungsverfahren und stehen in engem sachlichem Zusammenhang, weshalb sie zu vereinigen sind.
2. Die angefochtenen Urteile des Obergerichts sind kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es hat mit ihnen Waldfeststellungsentscheide des Departements geschützt (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald, Waldgesetz, WaG, SR 921.0). Die angefochtenen Entscheide schliessen die Verfahren ab, sind mithin Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die nicht von einem Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfasst sind (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht somit zur Verfügung. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Grundeigentümer einer von der Waldfeststellung betroffenen Parzelle bzw. einer unmittelbar anstossenden Parzelle von den angefochtenen Entscheiden besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung, womit sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht zu den Ergebnissen des Augenscheins hätten äussern können. Zwar hätten sie am Augenschein teilgenommen, bis heute sei ihnen jedoch kein Augenscheinsprotokoll zugestellt geschweige denn die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Das Obergericht habe am Tag des Augenscheins - dem 29. Oktober 2014 - entschieden. Das Urteil sei bei ihnen im Dispositiv am 7. November 2014 und in begründeter Form am 15. Juni 2015 eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 - nach Eingang des begründeten Urteils - habe ihnen das Obergericht zwar die Fotodokumentation des Augenscheins zugestellt; diese könne aber nicht als Augenscheinsprotokoll gewertet werden, da nicht alle Parteivorbringen wiedergegeben würden. Auch das Obergericht benenne das Dokument denn auch selber als "Fotodokumentation des Augenscheins", nicht als "Augenscheinsprotokoll". So oder so hätten sie jedenfalls keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.
3.2. Das Obergericht hat in corpore am Augenschein teilgenommen, im Anschluss daran seine Urteile gefällt und im Dispositiv verschickt. Nachdem die Parteien eine Begründung verlangt hatten, erstellte es eine umfangreiche Fotodokumentation des Augenscheins, auf die es sich in der Urteilsbegründung massgeblich stützte und die es den Parteien nach der Zustellung des begründeten Urteils verschickte. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Vorgehensweise des Obergerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil 1C_457/ 2015 vom 3. Mai 2015 vertieft beschäftigt. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Obergericht das rechtliche Gehör der Parteien verletzt, wenn es unmittelbar nach dem Augenschein urteilt, ohne dass sich die Parteien zu dessen Ergebnis hätten äussern können, und seine Urteilsbegründung auf eine (nachher erstellte) umfangreiche Fotodokumentation des Augenscheins stützt, die es den Parteien nach dem begründeten Urteil zustellt. Die Gehörsverweigerungsrüge ist begründet, es wird auf E. 2 des oben angeführten Leiturteils verwiesen. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass und weshalb die Gehörsverweigerung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann.
4. Die Beschwerden sind damit aus formellen Gründen gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sachen ans Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 1C_374/2015 und 1C_394/2015 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Urteile des Obergerichts vom 29. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sachen werden zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den beiden Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement Volks- und Landwirtschaft, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi