BGer 1C_269/2016 |
BGer 1C_269/2016 vom 16.06.2016 |
{T 0/2}
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1C_269/2016
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Urteil vom 16. Juni 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafanzeige von A.________ mit Verfügung vom 14. April 2016 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung überwiesen hat;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt hat;
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dass A.________ gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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