BGer 4A_304/2016
 
BGer 4A_304/2016 vom 16.06.2016
{T 0/2}
4A_304/2016
 
Urteil vom 16. Juni 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
vom 6. April 2016.
 
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 15. Januar 2016 die Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch des Handelsregisteramtes Zug wegen eines Organisationsmangels gestützt auf Art. 731b OR auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beim Obergericht des Kantons Zug fristgerecht Berufung einreichte;
dass die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert wurde, für die Durchführung des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin auch während der ihr angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weshalb das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 6. April 2016 auf die Berufung nicht eingetreten ist;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2016 dem Bundesgericht erklärte, gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. April 2016 Beschwerde zu erheben und gleichzeitig eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2016 beantragte;
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Mai 2016 mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle, die nicht erstreckt werden könne, weshalb ihrem Ersuchen nicht entsprochen werden könne;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. Mai 2016 eine weitere Eingabe einreichte;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug der Beschwerdeführerin am 14. April 2016 zugestellt wurde;
dass die Frist damit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG);
dass die vom 18. Mai 2016 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Eingabe somit verspätet eingereicht wurde und soweit darin eine Ergänzung der Beschwerdebegründung erfolgt, unbeachtet zu bleiben hat;
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag;
dass im Übrigen in der Rechtsschrift auch ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG fehlt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page