BGer 4A_272/2016 |
BGer 4A_272/2016 vom 20.06.2016 |
{T 0/2}
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4A_272/2016
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Urteil vom 20. Juni 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Organisationsmangel,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2016.
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In Erwägung, |
dass das Handelsregisteramt Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Auflösung der Beschwerdeführerin anordnete;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden erhob;
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dass das Obergericht mit Verfügung vom 14. Januar 2016 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, und sie aufforderte, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift, die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht einzureichen sowie innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen dem Bundesgericht eine vom 22. März 2016 datierte Eingabe zukommen liess, worin sie erklärte, "Beschwerde gegen die Auflösung" zu erheben;
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dass die Beschwerdeführerin mit dem vom 3. April 2016 datierten Schreiben die oben genannte Verfügung vom 14. Januar 2016 des Obergerichts einreichte;
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dass sich diese Eingabe der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 5. April 2016 des Bundesgerichts kreuzte, in welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 23. April 2016 und am 13. Juni 2016 weitere Eingaben zukommen liess;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass sich die Beschwerdeführerin für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands auf eine Urkunde vom 10. Juni 2016 beruft, wobei diese Ereignisse betrifft, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Zwischenentscheids zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.3), weshalb sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin im Weiteren den oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sie lediglich erklärt, dass sie "Beschwerde gegen die Auflösung" erhebe, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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