BGer 1F_12/2016 |
BGer 1F_12/2016 vom 27.06.2016 |
{T 0/2}
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1F_12/2016
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Urteil vom 27. Juni 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_197/2016 vom 27. Mai 2016.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2016 (1B_197/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (Postaufgabe 14. Juni 2016) Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_197/2016 vom 27. Mai 2016 verlangt;
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dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft und dabei den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz geltend macht;
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dass der Gesuchsteller im Verfahren 1B_197/2016 kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellt hat;
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dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 13. Juni 2016 nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Fonjallaz vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);
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dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);
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dass indessen die abgelehnte Gerichtsperson am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, weshalb sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos erweist;
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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