BGer 8C_471/2016 |
BGer 8C_471/2016 vom 13.07.2016 |
{T 0/2}
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8C_471/2016
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Urteil vom 13. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2016,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse vom Beschwerdeführer zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 40'742.30 zurückfordern durfte,
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dass sie namentlich erwog, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne beweismässig nicht von einem frühzeitigen Wissen der Kasse um seine andauernde arbeitgeberähnliche Stellung ausgegangen werden; deshalb habe diesbezüglich auch keine besondere Aufklärungspflicht von Seiten der Kasse vorgelegen. Abgesehen davon seien auf Grund seines Verhaltens nach Eröffnung der Verfügung vom 6. Mai 2014 (weiterhin in arbeitgeberähnlicher Position verbleibend) ohnehin Zweifel angebracht, ob er bei früherer Kenntnisnahme der Rechtslage an seiner arbeitgeberähnlichen Stellung etwas geändert und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch geschaffen hätte,
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dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich Gegenteiliges zu behaupten, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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