BGer 8C_367/2016 |
BGer 8C_367/2016 vom 02.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_367/2016
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Urteil vom 2. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 19. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. Der 1967 geborene A.________ bezog wegen der Folgen eines im Jahre 1995 erlittenen Arbeitsunfalles seit dem 1. Februar 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
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Im Rahmen eines im Jahre 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle Bern eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 15. und 16. Juni 2012). Im Weiteren liess sie den Versicherten im Zeitraum vom 17. September bis 25. Oktober 2013 observieren (Bericht über die Beweissicherung vor Ort [BvO] vom 20. Januar 2014). In der Folge ordnete die Verwaltung mit Verfügung vom 25. September 2014 die vorsorgliche Einstellung der laufenden Rente an. Weiter holte sie bei den Dres. med. B.________ und C.________ Stellungnahmen zur BvO ein (Berichte vom 10. Juni 2014) und hob gestützt darauf mit Verfügung vom 17. November 2014 die Invalidenrente rückwirkend per 31. August 2013 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2014 forderte die IV-Stelle die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Oktober 2014 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrage von Fr. 44'044.- zurück.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die beiden letzten Verfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, neu über seinen Leistungsanspruch zu verfügen. Zudem sei die Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember 2014 aufzuheben.
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Die vorinstanzlichen Akten werden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wird verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 17. November 2014 durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. September 2013 und die Rückforderung der danach bis am 31. Oktober 2014 ausgerichteten Rentenleistungen vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurden.
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3. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), zu den gesetzlichen Bestimmungen betreffend rückwirkende Aufhebung eines Rentenanspruchs (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) sowie zu der darauf beruhenden Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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Anzufügen bleibt, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE a.a.O. E. 2.2.2 S. 288).
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ vom 15./16. Juni 2012 und der zusätzlichen Stellungnahmen dieser Ärzte vom 10. Juni 2014, vorgenommen. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, diese erfüllten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen. Es sei darauf abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem weiter fest, das im Observierungsmaterial dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers entspreche in keiner Weise dem anlässlich der Untersuchungen präsentierten Bild. Es sei daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Experten gestützt auf die Ergebnisse der BvO von einer erheblichen Verdeutlichungstendenz beziehungsweise einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz ausgingen und gestützt darauf das Zumutbarkeitsprofil neu formuliert hätten. Demnach liege beim Beschwerdeführer keine chronische Schmerzstörung mit psychischen Anteilen mehr vor. Es könne lediglich noch von einer knapp leichtgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ganztags, sei demnach mit einer Leistungsverminderung von 20 % zumutbar. Weitere Sachverhaltsabklärungen seien nicht nötig; es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne eines Revisionsgrundes vor. Die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2013 sei nicht zu beanstanden und die Rückforderung im verfügten Betrag rechtmässig.
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4.2. |
4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch verifizierte bewusstseinsnahe Aggravation vorliegt, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Dasselbe gilt bezüglich der lediglich um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.
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4.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer -mehrheitlich wortwörtlich wiederholten - Einwänden bereits auseinandergesetzt. Darauf ist nicht näher einzugehen. Soweit dieser die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als willkürlich rügt und der gutachterlichen Würdigung des Ergebnisses der BvO und der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid eine eigene Interpretation entgegenstellt, ist dies für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden kann. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als willkürlich gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Aggravation treffen offensichtlich zu. Es liegt nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hat er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbstständig längere Autofahrten machen, Einkäufe und Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen erledigen und weiteres mehr unternehmen kann. Das Hinken ist nur vorhanden, wenn er sich an seinem geschützten Arbeitsplatz aufhält. Dasselbe gilt für das mühsame Treppensteigen. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen sind daher nicht aktenwidrig, sondern durch die Observation bestätigt.
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4.3. Mit seinen Einwänden macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht rechtsgenüglich geltend, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Juni 2014. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht mit der sorgfältig begründeten Bestätigung der Rückforderungsverfügung vom 3. Dezember 2014 Recht verletzt haben soll. Auf die entsprechende Rüge und den Aufhebungsantrag ist daher nicht weiter einzugehen.
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5. |
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.
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5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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