BGer 6B_480/2016
 
BGer 6B_480/2016 vom 05.08.2016
{T 0/2}
6B_480/2016
 
Urteil vom 5. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord, Gefährdung des Lebens; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. März 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ erschoss am 9. April 2009 an einer Postautohaltestelle in A.________ seine Ehefrau B.________.
 
B.
Das Bezirksgericht Brugg erklärte X.________ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Massnahme an. Dagegen erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies beide Berufungen am 26. März 2015 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 1. Dezember 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urteil 6B_487/2015).
 
C.
Das Obergericht bestätigte am 8. März 2016 erneut das erstinstanzliche Urteil.
 
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. März 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen des Mordes und der Gefährdung des Lebens freizusprechen und stattdessen wegen vorsätzlicher Tötung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer kritisierte im Berufungsverfahren die Qualifikation der Tötung als Mord. Die Vorinstanz erachtet seine Einwände als nicht stichhaltig. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe am 31. März 2009 ein "Testament" verfasst, in welchem er seine Frau und deren Familie für seine Probleme verantwortlich gemacht habe. Diese habe den Stolz seines Stammes gebrochen und einen "schwarzen Schatten" über seine Familie geworfen, was er nicht mehr länger herunterschlucken und verzeihen könne. Als Beispiel für seine Stammesnachkommen müsse dieser Auftrag erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe sodann der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die Kinder zu seinem Stamm und seiner Familie zurück kämen; er habe beim Blut seiner Familie geschworen, dass er diese Aufgabe erfülle. Die Vorinstanz hält fest, dass mit der vom Beschwerdeführer angesprochenen "Aufgabe" ein Gewaltdelikt gemeint gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit seiner Ehefrau längst abgeschlossen gehabt habe und diese "frei" gewesen sei.
Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil der Auslöser für die Tatausübung die Mitteilung der Ehefrau gewesen sei, dass die Söhne nicht mit dem Beschwerdeführer nach Norddeutschland verreisen würden. Dies sei mit den hinsichtlich des "Testaments" getroffenen Feststellungen nicht unvereinbar. Der generelle Tatentschluss könne ohne Weiteres bereits am 31. März 2009 gefasst worden sein, auch wenn der Auslöser für die effektive Umsetzung im Streit um die Reise nach Deutschland zu suchen sei. Die vom Beschwerdeführer nach der Tötung seiner Ehefrau geführten Telefonate würden von unbegreiflicher Kaltblütigkeit zeugen und ein Licht auf seine Verfassung zum Zeitpunkt der Tat werfen. Ebenso würden sie die im "Testament" vom 31. März 2009 aufgeführten Beweggründe vollumfänglich bestätigen. Das Leerschiessen der gesamten Revolvertrommel zeige den gegenüber seiner Frau aufgestauten Hass.
Die Vorinstanz erwägt schliesslich, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau nur zufällig bei den Postfächern gesehen, "worauf die schicksalhafte Begegnung ihren Lauf" genommen habe, sei nicht glaubhaft. Ob der Beschwerdeführer seine Frau bei der Post in A.________ aufgelauert habe oder nicht, spiele keine Rolle, zumal er im Verlauf des Nachmittags mehrmals versucht habe, sie zu erreichen und sogar bei ihrer Wohnung war, um die Sache mit der Reise nach Deutschland zu klären. Der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, dass er mit "letzter Verzweiflung" versucht habe, seine Frau zu erreichen. Selbst wenn er die unregelmässigen Arbeitszeiten seiner Frau nicht gekannt habe, belege dies, dass er ganz gezielt die Bushaltestelle in A.________ aufgesucht habe, um sie dort womöglich anzutreffen. Dass er nur deshalb dorthin gefahren sei, um sein Postfach zu leeren, sei als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso wenig spreche gegen ein planmässiges Vorgehen, dass er die Tür seines Fahrzeugs offen gelassen habe. Er habe die "Aufgabe" erfüllen und die Ehre seiner Familie wiederherstellen wollen. Dabei habe er die offene Konfrontation gesucht und nie versucht, die Tat zu vertuschen. Aus diesem Grund habe er auch seine Frau in aller Öffentlichkeit exekutiert. Der Beschwerdeführer habe besonders skrupellos gehandelt und sich somit des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.
 
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht zusammengefasst geltend, dass sich die Tat aus dem Moment heraus ergeben habe. Ein planmässiges oder skrupelloses Verhalten liege deshalb nicht vor (Beschwerde, S. 5 bis 15). Er bringt dabei weitgehend dasselbe vor wie im vorinstanzlichen Verfahren, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Telefongespräche nach der Tat könne keine Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB angenommen werden (Beschwerde, S. 11), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Nach der Rechtsprechung sind die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind (BGE 127 IV 10 E. 1a; BGE 117 IV 369 E. 17 und 19a; je mit Hinweisen). Die Telefongespräche nach der Tat werfen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ein Blick auf die Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tötung. Die Vorinstanz durfte sie demnach berücksichtigen.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss Anklage habe er anfangs November 2008 mit der Planung der Tötung seiner Ehefrau begonnen. Die Vorinstanz weiche davon ab, indem sie feststelle, er habe erst am 31. März 2009 den "generellen Tatentschluss" gefasst, seine Frau zu töten.
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.3. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe mutmasslich anfangs November 2008 mit der Planung der Tötung seiner Ehefrau begonnen. Hierzu habe er zunächst den Arbeitsort seiner Frau ausfindig gemacht. Ende März oder anfangs April 2009 habe er die Tatwaffe mitsamt Munition erworben. Ebenfalls habe er begonnen, die Anwesenheit seiner Frau an ihrer Wohnadresse oder am Arbeitsort mittels zahlreicher Telefonanrufe zu eruieren. Allerspätestens am Abend des 8. April 2009 habe er sich alsdann definitiv dazu entschlossen, dem Opfer am darauffolgenden Tag in A.________ abzupassen und es zu töten (kantonale Akten, pag. 5625 ff.).
Die Anklagebehörde gibt für die Tatplanung einen Zeitraum an, der anfangs November 2008 beginnt und am 8. April 2009 endet. Die Vorinstanz verletzt den Anklagegrundsatz nicht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Tatentschluss am 31. März 2009 gefasst. Dieses Datum befindet sich innerhalb des in der Anklage angegeben Zeitraumes. Die Rüge ist unbegründet.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe kurz vor Ostern 2009 mit C.________ Kontakt aufgenommen und geplant, nach Ostern für ihn zu arbeiten. Dass er sich am 31. März 2009 dazu entschlossen haben soll, seine Ehefrau zu töten, sei daher ausgeschlossen, zumal niemand, der einen derartigen Tatentschluss gefasst habe, eine neue Arbeitsstelle suchen würde. Die Vorinstanz habe in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör davon abgesehen, C.________ als Zeuge zu befragen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, eine Befragung von C.________ sei nicht notwendig. Selbst wenn dieser bestätigen würde, dass er den Beschwerdeführer am Dienstag nach Ostern angestellt hätte, lasse dies keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Absicht des Beschwerdeführers zu. Anhand des am 31. März 2009 verfassten "Testaments" und der nach der Tat geführten Telefongespräche sei erstellt, dass der Beschwerdeführer geplant habe, seine Frau zu töten, um die Ehre seiner Familie wiederherzustellen.
3.3. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, nach Ostern 2009 bei C.________ zu arbeiten. Eine entsprechende Beweisabnahme war deshalb nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der geplante Arbeitseinsatz einen Tatentschluss am 31. März 2009 ausschliesse, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Dass der Beschwerdeführer nur kurz vor der Tat mit C.________ darüber gesprochen haben soll, ändert daran nichts.
 
4.
4.1. Zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens erwog das erstinstanzliche Gericht, dass D.________ zwei bis vier Meter von B.________ und in unmittelbarer Verlängerung der Schusslinie stand, als der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von weniger als zwei Metern fünf Schüsse auf B.________ abfeuerte. Die Schussabgabe könne nicht anders gewürdigt werden, als dass der Beschwerdeführer die Lebensgefährdung von D.________ zur Erreichung des von ihm gewollten Zwecks (der Tötung seine Ehefrau) mitgewollt habe. Die Vorinstanz stimmt dem zu. Sie fügt bei, dass der Beschwerdeführer die anderen Personen an der Bushaltestelle wahrgenommen und sich um deren Gefährdung des Lebens foutiert habe. Insbesondere in Bezug auf die sich in unmittelbarer Verlängerung der Schusslinie befindenden D.________ habe der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von Eventualvorsatz aus, indem sie festhalte, er habe sich nur um die von ihm geschaffene Gefährdung foutiert. Der Tatbestand von Art. 129 StGB könne aber nur mit direktem Vorsatz erfüllt werden.
4.3. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellt nur im Allgemeinen fest, dass der Beschwerdeführer andere Personen an der Postautohaltestelle wahrgenommen habe und sich um deren Gefährdung des Lebens nicht interessiert habe. In Bezug auf D.________ hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz handelte. Sie bestätigt hiermit die Erwägungen der ersten Instanz und mithin auch, dass der Beschwerdeführer deren Lebensgefährdung mitgewollt habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht von blossem Eventualvorsatz aus.
 
5.
5.1. Im Rahmen der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, dass aufgrund der gesamten Umstände von einer sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkenden Täterkomponente auszugehen sei. Besonders negativ würden die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht fallen. Aufgrund der erdrückenden Beweislage, insbesondere der abgehörten Telefongespräche nach der Tat, sei das Geständnis vom 10. April 2009 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich stets kooperativ verhalten habe, nur minimal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Von echter Einsicht und Reue könne angesichts der erwähnten Telefongespräche keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer nun behaupte, er würde die Tat heute nicht mehr ausführen und er könne nicht nachvollziehen, weshalb er seine Ehefrau getötet habe, sei nicht glaubhaft.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, aus dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten gehe hervor, dass er einsichtig in sein damaliges Fehlverhalten sei. Die anderslautende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und mithin willkürlich.
5.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Die Vorinstanz wertet die Vorstrafen zu Ungunsten des Beschwerdeführers und das Geständnis und das kooperative Verhalten im Strafverfahren leicht zu seinen Gunsten. Ob der Beschwerdeführer Einsicht und Reue zeigte, wirkt sich im Ergebnis neutral aus. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich aus den unmittelbar nach der Tat geführten Telefongesprächen weder Einsicht noch Reue ergibt. Selbst wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen sein sollte, wäre die vorinstanzliche Strafzumessung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann somit offenbleiben, ob der Sachverhalt in diesem Zusammenhang korrekt festgestellt wurde.
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses