BGer 8C_126/2016 |
BGer 8C_126/2016 vom 08.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_126/2016
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Urteil vom 8. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 11. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. Die 1955 geborene A.________ bezieht seit längerer Zeit eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Versicherte am 8. Juli 2013 einen ersten Termin bei einer durch die IV-Stelle Bern angeordneten Begutachtung wahrgenommen und die Folgetermine abgesagt hatte, stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 per sofort ein, bis die Versicherte glaubhaft darlege, künftig ihre Mitwirkungspflicht erfüllen zu wollen.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2013 und des kantonalen Gerichtsentscheides die ganze Rente der Invalidenversicherung auch über den 16. Oktober 2013 hinaus zu bezahlen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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D. Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies das Bundesgericht das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
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In ihren weiteren Eingaben hält die Versicherte an ihren Anträgen fest und stellt teilweise neue Anträge. Insbesondere lehnt sie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2016 die an der bundesgerichtlichen Verfügung vom 5. April 2016 beteiligten Gerichtspersonen wegen Befangenheit ab.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist Neues und Anderes verlangt als in ihrer Beschwerdefrist, ist darauf nicht einzugehen.
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2. Soweit die Versicherte in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2016 die an der bundesgerichtlichen Verfügung vom 5. April 2016 beteiligten Gerichtspersonen wegen Befangenheit ablehnt, ist dieses Ausstandsgesuch klarerweise verspätet und damit offensichtlich unzulässig (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet.
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3. |
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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3.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4. |
4.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
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4.2. Nach der Rechtsprechung stehen im vorliegenden Verfahren zivilrechtliche Ansprüche in Frage, auf welche Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar ist (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 mit Hinweisen). Wie das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Leiturteil weiter erkannt hat, hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (E. 3 S. 54), bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (E. 3a und 3b S. 55 f.).
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4.3. Das kantonale Gericht hat am 1. Dezember 2015 eine Schlussverhandlung durchgeführt. Diese war öffentlich; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von Seiten der Öffentlichkeit und der Presse offenbar kein Interesse am Prozess bestand und daher kein Publikum an der Verhandlung teilnahm. Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung besteht auch kein Anspruch darauf, dass ein Wortprotokoll der Verhandlung erstellt wird. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung oder von einer entsprechenden Verhandlung vor Bundesgericht kann somit Umgang genommen werden.
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4.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet der Umstand, dass die am Entscheid vom 11. Dezember 2015 beteiligten Gerichtspersonen in der Vergangenheit teilweise bereits in anderen Entscheiden zu Ungunsten der Versicherten entschieden haben, noch keinen Anschein der Befangenheit. Selbst wenn im Weiteren das Vorbringen der Versicherten zutreffen sollte, wonach es vor der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 zu einem kurzen Wortwechsel zwischen dem kantonalen Gerichtsschreiber und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin kam, so kann darin weder eine Befangenheit des Gerichtsschreibers noch eine unzulässige Bevorteilung der Beschwerdegegnerin gesehen werden. Auf weitere Abklärungen zum Inhalt des Gespräches kann daher verzichtet werden.
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5. Materiell ist streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die laufende Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Versicherte eingestellt hat.
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5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Versicherungsträger nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.
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5.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung abbrach und sich weigerte, an den Folgeterminen teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die angeordnete Begutachtung sei weder notwendig noch zumutbar gewesen.
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5.3. Entgegen den Ausführungen der Versicherten war die IV-Stelle befugt, ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen einzuleiten und eine aktuelle Begutachtung anzuordnen. An der Zulässigkeit, ein solches Revisionsverfahren einzuleiten, vermag namentlich der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zu jener Kategorie von Versicherten gehört, bei denen eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht zulässig wäre. Die angeordnete Begutachtung ist auch nicht durch BGE 141 V 281 überflüssig geworden, sind doch durch dieses Urteil die Anforderungen an die medizinische Untersuchung tendenziell nicht tiefer, sondern höher geworden.
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5.4. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Berichte des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, geltend macht, die angeordnete Begutachtung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten, ist festzuhalten, dass von den medizinischen Fachpersonen, welche eine Abklärung durchzuführen haben, erwartet werden kann, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubrechen. Zudem werden den Experten bereits vor dem Begutachtungstermin sämtliche Akten, mithin auch die jener medizinischer Fachpersonen, welche eine Begutachtung für unzumutbar halten, zu Kenntnis gebracht. Damit werden diese in die Lage versetzt, rechtzeitig die medizinisch gebotenen Anordnungen zu treffen, so dass die versicherte Person ohne Gefahr an der Expertise teilnehmen kann (vgl. Urteil 8C_874/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4).
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5.5. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurde während des Begutachtungstermins vom 8. Juli 2013 vom medizinischen Experten eine Tonbandaufnahme erstellt. Die Versicherte verlangt, wie bereits vor Vorinstanz, die Edition dieser Aufzeichnung. Ob diese Aufnahmen heute tatsächlich (noch) existieren und ob es sich dabei - wie von der Vorinstanz angenommen - um interne Akten handelt, die vom Anspruch auf Akteneinsicht ausgeschlossen sind, kann vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Aspekte sich mittels dieser Aufzeichnungen beweisen liessen. Auf eine Edition derselben kann somit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden.
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5.6. War demnach die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung rechtens, so hat die Versicherte durch ihre Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Somit hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es die Renteneinstellung der IV-Stelle bestätigte; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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