BGer 8C_381/2016 |
BGer 8C_381/2016 vom 08.08.2016 |
8C_381/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 8. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 12. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________ war von August 2004 bis Ende Oktober 2014 beim Kanton Aargau angestellt. Ab 1. November 2014 nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater auf. Am 11. Juni 2015 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum. Nachdem er am 23. Juli 2015 einen Auftrag vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation erhalten hatte, meldete er sich per 27. Juli 2015 von der Arbeitsvermittlung ab und nahm die selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf. Mit Verfügung vom 1. September 2015 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Juni 2015 wegen Nichtaufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. An seinem Standpunkt hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. November 2015 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. April 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. April 2016 und des Einspracheentscheids vom 4. November 2015 sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz sodann, dass andauernd selbstständig erwerbende Personen in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen sind und dass sich die analoge Anwendung der erwähnten Rechtsprechung, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung möglich sein muss, gleichermassen bei selbstständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden, rechtfertigt (vgl. Urteil C 9/05 vom 21. Dezember 2005 E. 2.3). Zu betonen ist, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung andauernd selbstständig erwerbender Personen unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung rechtsprechungsgemäss massgebend ist, ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit beibehalten wird (Urteil 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.
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3.1. Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben habe, sondern sich deren Wiederaufnahme bei besserer Auftragslage habe vorbehalten wollen. Er habe folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, denn mit der analogen Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 solle nicht nur der ausgewiesene Missbrauch sanktioniert, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnet werden. Ein solches Risiko - so das kantonale Gericht - sei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an selbstständig erwerbende Personen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben haben, inhärent.
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3.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehender Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten dagegen einwendet, vermag - soweit überhaupt sachbezüglich - die zutreffende Würdigung der konkreten Umstände und die überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht infrage zu stellen. Die Vorinstanz hat weder Recht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. E. 1 hievor). Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sie sich auseinandergesetzt und namentlich dargelegt, dass es vorliegend nicht um Kurzarbeitsentschädigung geht, sondern um eine analoge Anwendung der diesbezüglichen Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen oder auf Selbstständigerwerbende, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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