BGer 1F_20/2016
 
BGer 1F_20/2016 vom 10.08.2016
{T 0/2}
1F_20/2016
 
Urteil vom 10. August 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 (1C_269/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Postaufgabe 4. August 2016) "Einsprache/Unser Unverständnis" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016 erhob;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, indessen nicht darlegt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte;
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli