BGer 8C_509/2016 |
BGer 8C_509/2016 vom 22.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_509/2016
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Urteil vom 22. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 15. Juni 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. August 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2016, mit welchem in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. März 2016 die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der medizinischen Abklärungsstelle ABI in Basel über die Neuanmeldung von A.________ neu verfüge,
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in Erwägung, |
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 93 BGG nicht in Betracht fällt,
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dass auch kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, der die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und den Ausstand für zulässig erklärt,
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dass nämlich die Vorinstanz die Verwaltung lediglich angewiesen hat, ein Gutachten bei einem bestimmten Institut einzuholen, ohne zugleich die sachverständigen Personen einzusetzen,
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dass abgesehen davon ein gegen eine Institution als solche gerichtetes Ausstandsbegehren - allenfalls unter Vorbehalt eines ganz ausserordentlichen, vorliegend aber offenkundig nicht gegebenen Falles - ohnehin unzulässig ist (vgl. SVR 2013 IV Nr.30 S.87 E.5.2.2 [Urteil 8C_978/2012 vom 20.Juni2013] mit Verweis u.a. auf BGE 137 V 210 E.1.3.3),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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