BGer 1B_310/2016
 
BGer 1B_310/2016 vom 25.08.2016
{T 0/2}
1B_310/2016
 
Urteil vom 25. August 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 2. August 2016 (Postaufgabe 3. August 2016) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 19. August 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli