BGer 6B_433/2016
 
BGer 6B_433/2016 vom 29.08.2016
{T 0/2}
6B_433/2016
 
Urteil vom 29. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 22. März 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Kantonsgericht Wallis erkannte X.________ am 22. März 2016 in Bestätigung eines bezirksgerichtlichen Urteils und in Abweisung seiner Berufung des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- (insgesamt Fr. 13'500.--; entsprechend einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bei Nichtbezahlung der Geldstrafe).
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
 
2.
Auf die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) eingereichte Eingabe, in welcher der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Darlegungen als "in geradezu groteskem Masse falsch" und den Privatkläger als einen "Lügner und Falschdarsteller" bezeichnet, ist nicht einzutreten.
 
3.
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, er habe im Zeitpunkt, als er im Interesse des Freundes und Kollegen des Privatklägers diesen um Geld bat, nicht vorgetäuscht, andernorts über Geld zu verfügen. Auch wenn er, was wohl stimme, wegen Passproblemen nicht die Möglichkeit hatte, sich Barmittel zu verschaffen, ändere das zu seinem Nachteil nichts. Die Schuldanerkennung und den Darlehensvertrag habe er in der redlichen Absicht unterzeichnet, das Geld zurückzuzahlen.
Nach der Vorinstanz hatte der Privatkläger dem Beschwerdeführer drei Geldbeträge im Glauben und Vertrauen überreicht, diesem über eine durch die vorgetragenen Schwierigkeiten verursachte vorübergehende Illiquidität hinweg zu helfen und das Geld in Kürze zurück zu erhalten. Dieser habe neben einem Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis ein ganzes Lügengebäude aufgebaut und sei weder in der Lage noch willens gewesen, das Geld wie vereinbart zurückzuzahlen.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine verletzte Norm, noch zeigt er auf, inwiefern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder die behauptete Missachtung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" vorliegen sollten (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Er trägt lediglich eine eigene Version vor. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
 
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw