BGer 6B_911/2016
 
BGer 6B_911/2016 vom 20.09.2016
{T 0/2}
6B_911/2016
 
Urteil vom 20. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässiges Fahren ohne Berechtigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Das Obergericht Zürich trat am 25. Juli 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie in Bezug auf die Begründungsanforderungen den Anforderungen nicht genügte (Beschluss, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung erachtete das Obergericht die Beschwerde zudem als unbegründet; diese hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre (Beschluss, S. 4).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Begründungen der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill