BGer 8C_597/2016 |
BGer 8C_597/2016 vom 30.09.2016 |
{T 0/2}
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8C_597/2016, 8C_609/2016
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Urteil vom 30. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
8C_597/2016
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A.________, Medizinisches Zentrum B.________,
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Beschwerdeführer,
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und
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8C_609/2016
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C.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016.
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Nach Einsicht |
in die in eigenem Namen erhobene Beschwerde von med. pract. A.________ vom 13. September 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016,
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in die von C.________ ebenfalls in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen denselben Entscheid,
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in Erwägung, |
dass ungeachtet dessen, ob der Arzt überhaupt befugt ist, in eigenem Namen das Rechtsmittel zu ergreifen, auf beide Beschwerden wegen fehlender sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist,
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dass nämlich Beschwerdeschriften, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen werden können,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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